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{'item': 'Ro 2016/17/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlRo 2016/17/0001 RechtssatzBei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebsschließung ist im Hinblick auf die Schwere des mit der Betriebsschließung verbundenen Eingriffs ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl VwGH vom

  1. November 2009, 2009/17/0002). Nach dem Wortlaut des § 56a Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 2 GSpG ist von einer Betriebsschließung jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete, verhältnismäßigere Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, dass das GSpG verschiedenen Maßnahmen die abstrakte Eignung zum Ausschluss einer weiteren Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols zuspricht. Ob einer bestimmten Maßnahme eine solche Eignung beigemessen wird, hängt von den konkreten Umständen jeden Einzelfalles ab. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  2. Mai 2014, Ro 2014/17/0031, die Beurteilung, dass im Hinblick auf das bisherige Vorgehen der Lokalinhaber (illegale Glücksspielgeräte in beiden Räumen des Lokals, prompter Ersatz beschlagnahmter Geräte durch neue Geräte) keine andere Maßnahme als die Betriebsschließung geeignet sei, nicht beanstandet. In seinem Erkenntnis vom
  3. November 2009, 2009/17/0002, hat der VwGH im damals vorliegenden Beschwerdefall in der bloßen Abnahme von Jetons bzw Pokertischen keine geeignete Maßnahme erblickt, um eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols auszuschließen. Im Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, 2013/17/0915, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass bauliche Veränderungen durch den Lokalinhaber eine geeignete Maßnahme sein könnten, dass aber solche im damals zu beurteilenden Fall eben nicht gesetzt worden seien. Sowohl aus dem Gesetzestext wie auch aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich somit, dass einer Mehrzahl von Maßnahmen die objektive Eignung, eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols auszuschließen, zukommen kann, dass aber deren konkrete Eignung und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Diese Beurteilung hat die Behörde zu treffen und unterliegt der Überprüfung der Verwaltungsgerichte. Wenn entgegen § 56a Abs 1 GSpG kein gelinderes Mittel als die Betriebsschließung ergriffen wird, muss entsprechend begründet werden, aus welchen konkreten Umständen des Einzelfalls sich die zulässige Prognose ergeben sollte, dass kein solches Mittel ausreichen würde.Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebsschließung ist im Hinblick auf die Schwere des mit der Betriebsschließung verbundenen Eingriffs ein strenger Maßstab anzuwenden vergleiche VwGH vom
  5. November 2009, 2009/17/0002). Nach dem Wortlaut des Paragraph 56 a, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2, GSpG ist von einer Betriebsschließung jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete, verhältnismäßigere Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, dass das GSpG verschiedenen Maßnahmen die abstrakte Eignung zum Ausschluss einer weiteren Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols zuspricht. Ob einer bestimmten Maßnahme eine solche Eignung beigemessen wird, hängt von den konkreten Umständen jeden Einzelfalles ab. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  6. Mai 2014, Ro 2014/17/0031, die Beurteilung, dass im Hinblick auf das bisherige Vorgehen der Lokalinhaber (illegale Glücksspielgeräte in beiden Räumen des Lokals, prompter Ersatz beschlagnahmter Geräte durch neue Geräte) keine andere Maßnahme als die Betriebsschließung geeignet sei, nicht beanstandet. In seinem Erkenntnis vom
  7. November 2009, 2009/17/0002, hat der VwGH im damals vorliegenden Beschwerdefall in der bloßen Abnahme von Jetons bzw Pokertischen keine geeignete Maßnahme erblickt, um eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols auszuschließen. Im Erkenntnis vom
  8. Juni 2014, 2013/17/0915, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass bauliche Veränderungen durch den Lokalinhaber eine geeignete Maßnahme sein könnten, dass aber solche im damals zu beurteilenden Fall eben nicht gesetzt worden seien. Sowohl aus dem Gesetzestext wie auch aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich somit, dass einer Mehrzahl von Maßnahmen die objektive Eignung, eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols auszuschließen, zukommen kann, dass aber deren konkrete Eignung und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Diese Beurteilung hat die Behörde zu treffen und unterliegt der Überprüfung der Verwaltungsgerichte. Wenn entgegen Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG kein gelinderes Mittel als die Betriebsschließung ergriffen wird, muss entsprechend begründet werden, aus welchen konkreten Umständen des Einzelfalls sich die zulässige Prognose ergeben sollte, dass kein solches Mittel ausreichen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.