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{'item': 'Ro 2016/17/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRo 2016/17/0010 RechtssatzHinsichtlich der Frage, ob bei Tätigwerden von Submaklern in anderen Bundesländern die den Umsatz begründende Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungsverträgen als in einem anderen Bundesland ausgeführt anzusehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung des § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 auf § 36 Abs 3 letzter Satz leg cit zurückzugreifen ist. Die zuletzt genannte Bestimmung normiert, dass in Bezug auf Versicherungsunternehmen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes jene Versicherungsverhältnisse zu erfassen sind, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet. Zwar handelt es sich bei der Versicherungsvermittlerin nicht um ein Versicherungsunternehmen und ist auch in Ermangelung des Vorliegens einer Gesetzeslücke keine Analogie zu ziehen, doch ist diese Bestimmung, die ihrerseits eine örtliche Anknüpfung der zu erfassenden Verträge enthält, für die Auslegung, wann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als in einem anderen Bundesland ausgeführt anzusehen ist, maßgeblich. Wird nämlich bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes eines Versicherungsunternehmens darauf abgestellt, dass nur jene Versicherungsverhältnisse zu erfassen sind, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat, dann erschiene es unsachlich, wenn hinsichtlich der Vermittlung eben solcher Verträge nicht auch auf den Wohnsitz oder Sitz der Versicherungsnehmer im Land Salzburg abgestellt würde.Hinsichtlich der Frage, ob bei Tätigwerden von Submaklern in anderen Bundesländern die den Umsatz begründende Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungsverträgen als in einem anderen Bundesland ausgeführt anzusehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung des Paragraph 32, Absatz 4, Litera c, S.TG 2003 auf Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz leg cit zurückzugreifen ist. Die zuletzt genannte Bestimmung normiert, dass in Bezug auf Versicherungsunternehmen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes jene Versicherungsverhältnisse zu erfassen sind, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet. Zwar handelt es sich bei der Versicherungsvermittlerin nicht um ein Versicherungsunternehmen und ist auch in Ermangelung des Vorliegens einer Gesetzeslücke keine Analogie zu ziehen, doch ist diese Bestimmung, die ihrerseits eine örtliche Anknüpfung der zu erfassenden Verträge enthält, für die Auslegung, wann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als in einem anderen Bundesland ausgeführt anzusehen ist, maßgeblich. Wird nämlich bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes eines Versicherungsunternehmens darauf abgestellt, dass nur jene Versicherungsverhältnisse zu erfassen sind, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat, dann erschiene es unsachlich, wenn hinsichtlich der Vermittlung eben solcher Verträge nicht auch auf den Wohnsitz oder Sitz der Versicherungsnehmer im Land Salzburg abgestellt würde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/17/0012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.