RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRo 2016/17/0010 RechtssatzDie Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn und insoweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen (vgl VfGH vom
- Februar 2016, E1855/2014, und vom
- März 2008, B1458/07ua, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund kann es für die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes iZm einem Versicherungsvertrag keinen Unterschied machen, ob der aus einem solchen Vertrag erwachsende Umsatz in Bezug auf das Versicherungsunternehmen oder den diesen Vertrag vermittelnden Makler zu erheben ist. Für die Beitragspflicht der Versicherungsvermittlerin ist daher maßgeblich, ob die Versicherungsnehmer ihren Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet. Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Salzburger Beitragsgruppenverordnung in ihrer Anlage getrennt von der Berufsgruppe der "Versicherungsunternehmer" auch eine Berufsgruppe "Versicherungsberater, -makler" anführt, wobei beide Gruppen in allen Ortsklassen übereinstimmend jeweils in die Beitragsgruppe 5 eingereiht sind. Die Verordnung drückt nämlich lediglich die anhand des aus dem Tourismus erfahrungsgemäß erzielten Erfolges zu beurteilende Einreihung einer Berufsgruppe in eine Beitragsgruppe aus, sagt aber nichts darüber aus, wie die den Umsatz begründende Tätigkeit eines Versicherungsmaklers in örtlicher Hinsicht einzuordnen ist.Die Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn und insoweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen vergleiche VfGH vom
- Februar 2016, E1855/2014, und vom
- März 2008, B1458/07ua, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund kann es für die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes iZm einem Versicherungsvertrag keinen Unterschied machen, ob der aus einem solchen Vertrag erwachsende Umsatz in Bezug auf das Versicherungsunternehmen oder den diesen Vertrag vermittelnden Makler zu erheben ist. Für die Beitragspflicht der Versicherungsvermittlerin ist daher maßgeblich, ob die Versicherungsnehmer ihren Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet. Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Salzburger Beitragsgruppenverordnung in ihrer Anlage getrennt von der Berufsgruppe der "Versicherungsunternehmer" auch eine Berufsgruppe "Versicherungsberater, -makler" anführt, wobei beide Gruppen in allen Ortsklassen übereinstimmend jeweils in die Beitragsgruppe 5 eingereiht sind. Die Verordnung drückt nämlich lediglich die anhand des aus dem Tourismus erfahrungsgemäß erzielten Erfolges zu beurteilende Einreihung einer Berufsgruppe in eine Beitragsgruppe aus, sagt aber nichts darüber aus, wie die den Umsatz begründende Tätigkeit eines Versicherungsmaklers in örtlicher Hinsicht einzuordnen ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/17/0012