RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.05.2017 GeschäftszahlRa 2016/17/0163 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach § 53 Abs 1 GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird (vgl zB VwGH vom
- April 2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein (vgl zB VwGH vom
- Februar 2012, 2012/17/0033 und vom
- Oktober 2011, 2011/17/0158). Ein derartiger ausreichender Verdacht ist nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts war ungeachtet der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die von der Anordnung der Beschlagnahme Betroffene (die Mitbeteiligte) der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 52 Abs 1 GSpG erfüllt. Ob dieser von der Mitbeteiligten selbst (oder einer anderen Person) verwirklicht wurde und ob bereits eine Bestrafung einer Person wegen einer Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG erfolgt ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird vergleiche zB VwGH vom
- April 2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein vergleiche zB VwGH vom
- Februar 2012, 2012/17/0033 und vom
- Oktober 2011, 2011/17/0158). Ein derartiger ausreichender Verdacht ist nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts war ungeachtet der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die von der Anordnung der Beschlagnahme Betroffene (die Mitbeteiligte) der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfüllt. Ob dieser von der Mitbeteiligten selbst (oder einer anderen Person) verwirklicht wurde und ob bereits eine Bestrafung einer Person wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfolgt ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, nicht entscheidungswesentlich.