RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/17/0225 RechtssatzDas Landesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes (GSpG) befasst. Es ist - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, in einer vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung nicht bloß des Wortlauts der Bestimmungen des GSpG samt Gesetzesmaterialien, sondern auch der faktischen Gegebenheiten auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - zum Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht vorliegt. Da eine derartige Gesamtwürdigung in jedem Einzelfall durch den nationalen Richter vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre (vgl VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/17/0066). Wesentlich sind bei der Gesamtwürdigung nach der Judikatur des EuGH unter anderem faktische Gegebenheiten, wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedsstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc (vgl VwGH vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022). Um rechtens eine Beurteilung vornehmen zu können, ob Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen oder nicht, bedarf es unter anderem dazu konkreter Tatsachenfeststellungen, aus denen abzuleiten ist, dass durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (nicht) gerechtfertigt sind.Das Landesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes (GSpG) befasst. Es ist - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, in einer vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung nicht bloß des Wortlauts der Bestimmungen des GSpG samt Gesetzesmaterialien, sondern auch der faktischen Gegebenheiten auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - zum Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht vorliegt. Da eine derartige Gesamtwürdigung in jedem Einzelfall durch den nationalen Richter vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/17/0066). Wesentlich sind bei der Gesamtwürdigung nach der Judikatur des EuGH unter anderem faktische Gegebenheiten, wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedsstaat, eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc vergleiche VwGH vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022). Um rechtens eine Beurteilung vornehmen zu können, ob Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen oder nicht, bedarf es unter anderem dazu konkreter Tatsachenfeststellungen, aus denen abzuleiten ist, dass durch anzuwendende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorgenommene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (nicht) gerechtfertigt sind.