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{'item': 'Ra 2016/17/0288'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlRa 2016/17/0288 RechtssatzDas Vorbringen, wonach das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2014, 2013/17/0593, unzutreffend interpretiert und daher die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Vergnügungskomponente unterlassen habe, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht hat sich in seinem Erkenntnis sehr wohl mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Betätigung der Anlage selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme, befasst. Im zitierten hg Erkenntnis vom
  2. September 2014 wurde unter Berufung auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom
  3. Juni 2012, G 6/12) ausgeführt, dass bei Wettterminals, die keine über eine dezentrale elektronische Wettannahmestelle hinausgehende Funktion erfüllten, das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss eintrete, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Bei (der Betätigung von) solchen Geräten handle es sich daher nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008, die der Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe (bzw Vergnügungssteuer) unterwerfen dürfe. Das Bundesfinanzgericht gelangte im Revisionsfall zu dem Ergebnis, dass erst nach Vertragsschluss, zum Zeitpunkt des Ablaufs des virtuellen Rennens das spannende und unterhaltende Element eintrete und dass die Rennen unabhängig vom Abschluss einer (bis zu zwei Stunden vor Rennbeginn abgebbaren) Wette stattfänden. Darauf aufbauend hat das Bundesfinanzgericht der verfahrensgegenständlichen Anlage keinen ausreichenden Unterhaltungswert beigemessen und die Vergnügungssteuerpflicht verneint.Das Vorbringen, wonach das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. September 2014, 2013/17/0593, unzutreffend interpretiert und daher die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Vergnügungskomponente unterlassen habe, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht hat sich in seinem Erkenntnis sehr wohl mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Betätigung der Anlage selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme, befasst. Im zitierten hg Erkenntnis vom
  5. September 2014 wurde unter Berufung auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom
  6. Juni 2012, G 6/12) ausgeführt, dass bei Wettterminals, die keine über eine dezentrale elektronische Wettannahmestelle hinausgehende Funktion erfüllten, das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss eintrete, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Bei (der Betätigung von) solchen Geräten handle es sich daher nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 FAG 2008, die der Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe (bzw Vergnügungssteuer) unterwerfen dürfe. Das Bundesfinanzgericht gelangte im Revisionsfall zu dem Ergebnis, dass erst nach Vertragsschluss, zum Zeitpunkt des Ablaufs des virtuellen Rennens das spannende und unterhaltende Element eintrete und dass die Rennen unabhängig vom Abschluss einer (bis zu zwei Stunden vor Rennbeginn abgebbaren) Wette stattfänden. Darauf aufbauend hat das Bundesfinanzgericht der verfahrensgegenständlichen Anlage keinen ausreichenden Unterhaltungswert beigemessen und die Vergnügungssteuerpflicht verneint.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.