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{'item': 'Ra 2016/19/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/19/0072 RechtssatzLiegen die Voraussetzungen zur Abstandnahme von einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht vor, hat die Beurteilung Platz zu greifen, ob im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 "der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint". Der VwGH verkennt nicht, dass dieser Wortlaut von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, dessen Anwendung in früheren Fassungen des AsylG 2005 infolge der Besonderheiten des Zulassungsverfahrens im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen werden sollte - vgl. den mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 außer Kraft getretenen § 41 Abs. 3 AsylG 2005 -, herrührt, und die Vorläuferbestimmung des § 41 AsylG 2005 dem § 21 BFA-VG 2014 als Vorbild diente. Ungeachtet dessen kann trotz des an § 66 Abs. 2 AVG angelehnten Wortlautes die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht herangezogen werden, weil die letztgenannte Norm in das mit
  2. Jänner 2014 neu geschaffene Rechtsschutzgefüge samt den diesbezüglichen Verfahrensreglungen eingebettet wurde. Zudem erschließt sich im Rahmen der nunmehr geltenden Rechtslage der Inhalt des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 nur unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe zwei einander widersprechende Normen geschaffen.Liegen die Voraussetzungen zur Abstandnahme von einer Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht vor, hat die Beurteilung Platz zu greifen, ob im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 "der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint". Der VwGH verkennt nicht, dass dieser Wortlaut von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, dessen Anwendung in früheren Fassungen des AsylG 2005 infolge der Besonderheiten des Zulassungsverfahrens im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen werden sollte - vergleiche den mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 -, herrührt, und die Vorläuferbestimmung des Paragraph 41, AsylG 2005 dem Paragraph 21, BFA-VG 2014 als Vorbild diente. Ungeachtet dessen kann trotz des an Paragraph 66, Absatz 2, AVG angelehnten Wortlautes die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht herangezogen werden, weil die letztgenannte Norm in das mit
  4. Jänner 2014 neu geschaffene Rechtsschutzgefüge samt den diesbezüglichen Verfahrensreglungen eingebettet wurde. Zudem erschließt sich im Rahmen der nunmehr geltenden Rechtslage der Inhalt des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 nur unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe zwei einander widersprechende Normen geschaffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190072.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.