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Ra 2016/19/0221

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlRa 2016/19/0221 Rechtssatz§ 6 Abs. 2 der Geschäftsverteilung BVwG sieht zwar vor, dass der Richter oder die Richterin, deren Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen worden ist, (von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen) zuständig wird, wenn sie einen außenwirksamen Akt setzt oder nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitanzeige erhebt. In der Zusammenschau mit § 17 GO-BVwG 2014 ergibt sich jedoch, dass § 6 Abs. 2 der Geschäftsverteilung BVwG an die Richterinnen und Richter adressiert ist und keine nach außen wirkende und somit den Parteien gegenüber bindende Zuständigkeit begründet. Eine andere Sichtweise verbietet sich aber schon deshalb, weil ansonsten nicht zu sehen ist, in welcher gesetzlichen Vorschrift dies Deckung fände (vgl. etwa für das zivilgerichtliche Verfahren den § 260 Abs. 2 ZPO).Paragraph 6, Absatz 2, der Geschäftsverteilung BVwG sieht zwar vor, dass der Richter oder die Richterin, deren Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen worden ist, (von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen) zuständig wird, wenn sie einen außenwirksamen Akt setzt oder nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitanzeige erhebt.

In der Zusammenschau mit Paragraph 17, GO-BVwG 2014 ergibt sich jedoch, dass Paragraph 6, Absatz 2, der Geschäftsverteilung BVwG an die Richterinnen und Richter adressiert ist und keine nach außen wirkende und somit den Parteien gegenüber bindende Zuständigkeit begründet. Eine andere Sichtweise verbietet sich aber schon deshalb, weil ansonsten nicht zu sehen ist, in welcher gesetzlichen Vorschrift dies Deckung fände vergleiche etwa für das zivilgerichtliche Verfahren den Paragraph 260, Absatz 2, ZPO).

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