RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlRa 2016/19/0303 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0304 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2016/19/0303 B 14.12.2016 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26.07.2017 RechtssatzDas am
- Juli 2017 gefällte Urteil des EuGH, C-490/16, mit dem über das Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes entschieden wurde, enthält nachstehende Aussprüche: "
- Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung darauf berufen kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitskriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats falsch angewandt worden sei."
- Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung darauf berufen kann, dass das in Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitskriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats falsch angewandt worden sei.
- Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 illegal überschritten' hat.
- Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, illegal überschritten' hat.
- Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 dahin auszulegen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung keine Auswirkung auf den Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Frist hat.
- Artikel 13, Absatz eins, Satz 2 der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist in Verbindung mit ihrem Artikel 7, Absatz 2, dahin auszulegen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung keine Auswirkung auf den Ablauf der in Artikel 13, Absatz eins, vorgesehenen Frist hat. Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs impliziert, dass die in diesen Bestimmungen genannte Frist - auch wenn das angerufene Gericht beschlossen hat, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen - erst zu laufen beginnt, wenn die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist, sofern der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat."Artikel 29, Absatz eins und 2 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs impliziert, dass die in diesen Bestimmungen genannte Frist - auch wenn das angerufene Gericht beschlossen hat, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen - erst zu laufen beginnt, wenn die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist, sofern der Rechtsbehelf gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung aufschiebende Wirkung hat." European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190303.L02