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{'item': 'Ra 2016/20/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/20/0069 RechtssatzAus dem

  1. Erwägungsgrund lässt sich ableiten, dass mit der Dublin III-VO (ua. auch) das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet wird, zu fördern. Einem solchen Ziel würde aber die Ausklammerung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zweifellos zuwider laufen. Würde nämlich die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der Europäischen Union - unbeschadet Vorrang genießender Zuständigkeitskriterien - im Bereich asylrechtlicher Verfahren nicht (mehr umfassend) zuständigkeitsbegründend sein, könnte dies dazu führen, dass für jene Mitgliedstaaten, die über Außengrenzen verfügen, der Anreiz, diese Außengrenzen zu sichern, deutlich verringert würde. Nicht zuletzt deshalb wurde die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene - eine Zuweisung der Zuständigkeit bloß an den Mitgliedstaat der Antragstellung enthaltende - Fassung des Art. 3 Abs. 2 von den Mitgliedstaaten nicht befürwortet. Diese - so die Kommission in ihrer Mitteilung vom
  2. Juni 2013 an das Europäische Parlament - befürchteten nämlich, dass die ursprünglich vorgeschlagene Regelung eine Sogwirkung auf irreguläre Migranten hätte, was die Mitgliedstaaten veranlassen könnte, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu verstoßen. Auch könnte eine andere Auslegung Drittstaatsangehörige und Staatenlose dazu veranlassen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben, um sich jenen Staat auszusuchen, in dem sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen; dies würde zu Sekundärmigration führen, die mit der Dublin III-Verordnung gerade verhindert werden soll (vgl. das Urteil des EuGH vom
  3. März 2016, Rs. Mirza, C-695/15 PPU, Rnr. 52).Aus dem
  4. Erwägungsgrund lässt sich ableiten, dass mit der Dublin III-VO (ua. auch) das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet wird, zu fördern. Einem solchen Ziel würde aber die Ausklammerung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zweifellos zuwider laufen. Würde nämlich die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der Europäischen Union - unbeschadet Vorrang genießender Zuständigkeitskriterien - im Bereich asylrechtlicher Verfahren nicht (mehr umfassend) zuständigkeitsbegründend sein, könnte dies dazu führen, dass für jene Mitgliedstaaten, die über Außengrenzen verfügen, der Anreiz, diese Außengrenzen zu sichern, deutlich verringert würde. Nicht zuletzt deshalb wurde die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene - eine Zuweisung der Zuständigkeit bloß an den Mitgliedstaat der Antragstellung enthaltende - Fassung des Artikel 3, Absatz 2, von den Mitgliedstaaten nicht befürwortet. Diese - so die Kommission in ihrer Mitteilung vom
  5. Juni 2013 an das Europäische Parlament - befürchteten nämlich, dass die ursprünglich vorgeschlagene Regelung eine Sogwirkung auf irreguläre Migranten hätte, was die Mitgliedstaaten veranlassen könnte, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht zu verstoßen. Auch könnte eine andere Auslegung Drittstaatsangehörige und Staatenlose dazu veranlassen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben, um sich jenen Staat auszusuchen, in dem sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen; dies würde zu Sekundärmigration führen, die mit der Dublin III-Verordnung gerade verhindert werden soll vergleiche das Urteil des EuGH vom
  6. März 2016, Rs. Mirza, C-695/15 PPU, Rnr. 52). BeachteBesprechung in: migraLex 03/2016, S. 81 - 84;migraLex 03 aus 2016,, S. 81 - 84; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200069.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.