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{'item': 'Ra 2016/20/0384'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlRa 2016/20/0384 RechtssatzDer Einleitungssatz des Art. 11 Dublin III-VO normiert für die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsbestimmung das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen: Zum einen müssen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister Anträge auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat stellen. Diese Anträge müssen gleichzeitig, dh. in einem Formular oder in einem Protokoll oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können. Darüber hinaus verlangt Art. 11 Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO die Trennung einer Familie iSd Art. 11 auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Art. 8, 9 und 10) erfolgen könnte. Art. 11 Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel III der Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist. Diese Anwendungsvoraussetzung determiniert das Verhältnis von Art. 11 Dublin III-VO zu den übrigen Zuständigkeitskriterien der Verordnung. Zunächst sind die üblichen Zuständigkeitskriterien zu prüfen, weil für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Art. 11 Dublin III-VO festgestellt werden muss, ob diese Kriterien zu einer Trennung der Familie führen würden. Ist dies der Fall, geht Art. 11 Dublin III-VO ungeachtet der in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Rangfolge denjenigen Zuständigkeitskriterien, die zu einer Trennung der Familieneinheit führen würden, vor.Der Einleitungssatz des Artikel 11, Dublin III-VO normiert für die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsbestimmung das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen: Zum einen müssen Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister Anträge auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat stellen. Diese Anträge müssen gleichzeitig, dh. in einem Formular oder in einem Protokoll oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können. Darüber hinaus verlangt Artikel 11, Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO die Trennung einer Familie iSd Artikel 11, auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Artikel 8, 9 und 10) erfolgen könnte. Artikel 11, Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel römisch drei der Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist. Diese Anwendungsvoraussetzung determiniert das Verhältnis von Artikel 11, Dublin III-VO zu den übrigen Zuständigkeitskriterien der Verordnung. Zunächst sind die üblichen Zuständigkeitskriterien zu prüfen, weil für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikel 11, Dublin III-VO festgestellt werden muss, ob diese Kriterien zu einer Trennung der Familie führen würden. Ist dies der Fall, geht Artikel 11, Dublin III-VO ungeachtet der in Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO normierten Rangfolge denjenigen Zuständigkeitskriterien, die zu einer Trennung der Familieneinheit führen würden, vor. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0385

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.