RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlRo 2016/21/0007 RechtssatzNichtstattgebung - Schubhaft - Der 1977 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, befindet sich seit April 2001 in Österreich. Im März 2009 wurde sein Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Noch im Jahr 2009 erging gegen den Revisionswerber eine auf den damaligen § 53 Abs. 1 FPG gestützte Ausweisung, die nunmehr gemäß § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung gilt. Mittlerweile war der Revisionswerber mehrmals straffällig geworden, ging eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen ein und verblieb in Österreich. Abschiebeversuche (vorgenommen ab 2013) scheiterten zweimal
(2015)auch deswegen, weil sich der Revisionswerber selbst Verletzungen zugefügt hatte. Der Revisionswerber befindet sich aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit 10. Februar 2016 neuerlich zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Schubhaftbescheid gerichtete Beschwerde ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr (erkennbar auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen.Nichtstattgebung - Schubhaft - Der 1977 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, befindet sich seit April 2001 in Österreich. Im März 2009 wurde sein Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Noch im Jahr 2009 erging gegen den Revisionswerber eine auf den damaligen Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützte Ausweisung, die nunmehr gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FPG als Rückkehrentscheidung gilt. Mittlerweile war der Revisionswerber mehrmals straffällig geworden, ging eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen ein und verblieb in Österreich. Abschiebeversuche (vorgenommen ab 2013) scheiterten zweimal
(2015)auch deswegen, weil sich der Revisionswerber selbst Verletzungen zugefügt hatte. Der Revisionswerber befindet sich aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit 10. Februar 2016 neuerlich zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Schubhaftbescheid gerichtete Beschwerde ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr (erkennbar auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210007.J01