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{'item': 'Ro 2016/21/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlRo 2016/21/0021 RechtssatzNichtstattgebung - Schubhaft - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) verbunden war, welchem das Bundesverwaltungsgericht keine Folge gab. Der nunmehr in Bezug darauf gestellte Abänderungsantrag nach § 30 Abs. 3 VwGG ist nicht berechtigt: Nach einem gescheiterten Abschiebeversuch ordnete das BFA nämlich am

  1. Dezember 2016 über den Revisionswerber neuerlich die Schubhaft an, womit der eingangs dargestellte Fortsetzungsausspruch "überholt" ist (mittlerweile wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. Dezember 2016 eine gegen den Bescheid vom
  3. Dezember 2016 erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen). Mithin beruht die Schubhaft des Revisionswerbers ab dem
  4. Dezember 2016 nicht mehr auf dem Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, weshalb dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren (im Wege des nunmehr gestellten Abänderungsantrages) schon deswegen ein Erfolg versagt bleiben musste.Nichtstattgebung - Schubhaft - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) verbunden war, welchem das Bundesverwaltungsgericht keine Folge gab. Der nunmehr in Bezug darauf gestellte Abänderungsantrag nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist nicht berechtigt: Nach einem gescheiterten Abschiebeversuch ordnete das BFA nämlich am
  5. Dezember 2016 über den Revisionswerber neuerlich die Schubhaft an, womit der eingangs dargestellte Fortsetzungsausspruch "überholt" ist (mittlerweile wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. Dezember 2016 eine gegen den Bescheid vom
  7. Dezember 2016 erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen). Mithin beruht die Schubhaft des Revisionswerbers ab dem
  8. Dezember 2016 nicht mehr auf dem Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, weshalb dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren (im Wege des nunmehr gestellten Abänderungsantrages) schon deswegen ein Erfolg versagt bleiben musste.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.