RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRo 2016/21/0021 RechtssatzNach den ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 GP 21
- ff)soll mit der Neufassung des § 76 FrPolG 2005 einerseits der Judikatur der Höchstgerichte, andererseits aber unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Nach den Gesetzesmaterialien ist "trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FrPolG 2005 damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert" und es handelt "sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur". Die Auslegung der neugefassten Bestimmungen ist in diesem Sinn und vor dem Hintergrund der schon existierenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorzunehmen. Was die unionsrechtlichen Vorgaben anlangt, so werden ausdrücklich die Aufnahmerichtlinie und die Rückführungsrichtlinie sowie die Dublin-III-VO erwähnt. Die Neufassung des § 76 FrPolG 2005 soll also überdies der Umsetzung der in den genannten Richtlinien getroffenen einschlägigen Anordnungen sowie der Anpassung der österreichischen Rechtslage an die unmittelbar geltenden Vorschriften der Dublin-III-VO dienen. Vor dem Hintergrund dieser zweifachen unionsrechtlichen Aufgabenstellung erklärt sich die in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 vorgenommene Aufgliederung der Schubhaftfälle, wobei der Tatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 alle außerhalb der Dublin-III-VO liegenden Situationen erfasst. In dessen Rahmen werden anders als nach der bis zum 19. Juli 2015 geltenden Rechtslage dem Grunde nach keine unterschiedlichen Voraussetzungen mehr einerseits für die Verhängung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern und Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und andererseits für die Verhängung von Schubhaft gegenüber allen anderen Fremden normiert. Die in § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr "zu berücksichtigen(den)" Tatbestände sind dessen ungeachtet teilweise nur auf Asylwerber zugeschnitten. Unabhängig vom ausdrücklich geäußerten Umsetzungswillen des österreichischen Gesetzgebers kann ohnehin kein Zweifel bestehen, dass im jeweiligen Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie und der Rückführungsrichtlinie auch eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat. Liegt weder eine "Dublin-Konstellation" vor, noch ist der Fremde überhaupt Asylwerber, sodass auch die Aufnahmerichtlinie nicht relevant ist, sind im Fall eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden (nur) die Vorschriften der Rückführungsrichtlinie zu beachten.Nach den ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 21
- ff)soll mit der Neufassung des Paragraph 76, FrPolG 2005 einerseits der Judikatur der Höchstgerichte, andererseits aber unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Nach den Gesetzesmaterialien ist "trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FrPolG 2005 damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert" und es handelt "sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur". Die Auslegung der neugefassten Bestimmungen ist in diesem Sinn und vor dem Hintergrund der schon existierenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorzunehmen. Was die unionsrechtlichen Vorgaben anlangt, so werden ausdrücklich die Aufnahmerichtlinie und die Rückführungsrichtlinie sowie die Dublin-III-VO erwähnt. Die Neufassung des Paragraph 76, FrPolG 2005 soll also überdies der Umsetzung der in den genannten Richtlinien getroffenen einschlägigen Anordnungen sowie der Anpassung der österreichischen Rechtslage an die unmittelbar geltenden Vorschriften der Dublin-III-VO dienen. Vor dem Hintergrund dieser zweifachen unionsrechtlichen Aufgabenstellung erklärt sich die in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 vorgenommene Aufgliederung der Schubhaftfälle, wobei der Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 alle außerhalb der Dublin-III-VO liegenden Situationen erfasst. In dessen Rahmen werden anders als nach der bis zum 19. Juli 2015 geltenden Rechtslage dem Grunde nach keine unterschiedlichen Voraussetzungen mehr einerseits für die Verhängung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern und Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und andererseits für die Verhängung von Schubhaft gegenüber allen anderen Fremden normiert. Die in Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr "zu berücksichtigen(den)" Tatbestände sind dessen ungeachtet teilweise nur auf Asylwerber zugeschnitten. Unabhängig vom ausdrücklich geäußerten Umsetzungswillen des österreichischen Gesetzgebers kann ohnehin kein Zweifel bestehen, dass im jeweiligen Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie und der Rückführungsrichtlinie auch eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat. Liegt weder eine "Dublin-Konstellation" vor, noch ist der Fremde überhaupt Asylwerber, sodass auch die Aufnahmerichtlinie nicht relevant ist, sind im Fall eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden (nur) die Vorschriften der Rückführungsrichtlinie zu beachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210021.J03
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