RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRo 2016/21/0021 RechtssatzIn dem in § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 genannten Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO wird auf "Fluchtgefahr", die außerdem "erheblich" sein muss, Bezug genommen. Sie wird in Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO im Wesentlichen wie in Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie definiert als "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Das ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. (Nur) der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt (vgl. EuGH Urteil 15. März 2017, C-528/15, "Al Chodor"). Auf dem Boden von Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO bedarf es "unmissverständlich gesetzlich festgelegte(
- r)Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (
- ua)normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr'"(vgl E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Die Neufassung des § 76 FrPolG 2005 soll insbesondere der Judikatur des VwGH Rechnung tragen. "Die Dublin-Verordnung verlangt" - so die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 GP 22) ausdrücklich - "gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Abs. 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird."In dem in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 genannten Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-III-VO wird auf "Fluchtgefahr", die außerdem "erheblich" sein muss, Bezug genommen. Sie wird in Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO im Wesentlichen wie in Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie definiert als "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Das ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. (Nur) der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt vergleiche EuGH Urteil 15. März 2017, C-528/15, "Al Chodor"). Auf dem Boden von Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO bedarf es "unmissverständlich gesetzlich festgelegte(
- r)Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (
- ua)normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr'"(vgl E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Die Neufassung des Paragraph 76, FrPolG 2005 soll insbesondere der Judikatur des VwGH Rechnung tragen. "Die Dublin-Verordnung verlangt" - so die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 22) ausdrücklich - "gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird." European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210021.J04