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{'item': 'Ro 2016/21/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRo 2016/21/0021 RechtssatzDie innerstaatliche Definition von "Fluchtgefahr", wie sie in den ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 GP 21

  1. ff)angesprochen wird und wie sie sich dann im Einleitungssatz des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 findet, geht dem Wortlaut nach über "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO und nach Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie hinaus. Im Hinblick auf das gebotene unionsrechtliche Verständnis ist aber auch die innerstaatliche Umschreibung von "Fluchtgefahr" im Sinn der zuletzt genannten Artikel ausnahmslos derart eingeschränkt zu verstehen, dass es sich um Gründe handeln muss, die zu der Annahme Anlass geben, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Die Annahme, ein Fremder werde die Abschiebung wesentlich erschweren, ist daher isoliert betrachtet nicht hinreichend. Das wird freilich dadurch entschärft, dass im Fall einer solchen Vermutung in der Regel ohnehin auch die Annahme gerechtfertigt sein wird, der Fremde könnte sich der Abschiebung durch Flucht entziehen. Dass das eingeschränkte Verständnis von Fluchtgefahr nicht nur "Dublinfälle" betrifft, für die die Dublin-III-VO keinen Spielraum lässt, sondern auch alle Konstellationen nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, bringt der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Gleichstellung in der Einleitung des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 zum Ausdruck (vgl. ErläutRV (582 BlgNR 25 GP 21 ff), wo es heißt "Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin - Verordnung).").Die innerstaatliche Definition von "Fluchtgefahr", wie sie in den ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 21
  2. ff)angesprochen wird und wie sie sich dann im Einleitungssatz des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 findet, geht dem Wortlaut nach über "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO und nach Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie hinaus. Im Hinblick auf das gebotene unionsrechtliche Verständnis ist aber auch die innerstaatliche Umschreibung von "Fluchtgefahr" im Sinn der zuletzt genannten Artikel ausnahmslos derart eingeschränkt zu verstehen, dass es sich um Gründe handeln muss, die zu der Annahme Anlass geben, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Die Annahme, ein Fremder werde die Abschiebung wesentlich erschweren, ist daher isoliert betrachtet nicht hinreichend. Das wird freilich dadurch entschärft, dass im Fall einer solchen Vermutung in der Regel ohnehin auch die Annahme gerechtfertigt sein wird, der Fremde könnte sich der Abschiebung durch Flucht entziehen. Dass das eingeschränkte Verständnis von Fluchtgefahr nicht nur "Dublinfälle" betrifft, für die die Dublin-III-VO keinen Spielraum lässt, sondern auch alle Konstellationen nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, bringt der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Gleichstellung in der Einleitung des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 zum Ausdruck vergleiche ErläutRV (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 21 ff), wo es heißt "Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin - Verordnung)."). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210021.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.