RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRo 2016/21/0021 RechtssatzEs ist davon auszugehen, dass die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 trotz des insoweit missverständlichen Gesetzeswortlautes insgesamt nicht bloß "zu berücksichtigen" sind, sondern "Fluchtgefahr" - auch - iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 an sich konstituieren bzw. die einleitend in § 76 Abs. 3 legcit genannten "bestimmte(
- n)Tatsachen" darstellen sollen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Zur Erfüllung des Kriteriums der "Fluchtgefahr" bedarf es zunächst einmal - um, in den Worten des EuGH, "den Spielraum der Behörden ... in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise ab(zu)steck(en)" - jedenfalls des Vorliegens eines in diesem Sinne tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 legcit. Eine derartige Tatbestandserfüllung, damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 legcit hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (vgl. ErläutRV (582 BlgNR 25 GP 21 ff)) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 legcit - uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben - maßgebliche Beurteilungskriterien. Nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 auch, wie es in den ErläutRV heißt, "deklarativ" (offenbar gemeint: demonstrativ).Es ist davon auszugehen, dass die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 trotz des insoweit missverständlichen Gesetzeswortlautes insgesamt nicht bloß "zu berücksichtigen" sind, sondern "Fluchtgefahr" - auch - iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 an sich konstituieren bzw. die einleitend in Paragraph 76, Absatz 3, legcit genannten "bestimmte(
- n)Tatsachen" darstellen sollen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Zur Erfüllung des Kriteriums der "Fluchtgefahr" bedarf es zunächst einmal - um, in den Worten des EuGH, "den Spielraum der Behörden ... in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise ab(zu)steck(en)" - jedenfalls des Vorliegens eines in diesem Sinne tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, legcit. Eine derartige Tatbestandserfüllung, damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, legcit hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" vergleiche ErläutRV (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 21 ff)) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, legcit - uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben - maßgebliche Beurteilungskriterien. Nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 auch, wie es in den ErläutRV heißt, "deklarativ" (offenbar gemeint: demonstrativ). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210021.J06