RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRo 2016/21/0021 RechtssatzIm Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 wird auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des VwGH Bedeutung zu (Hinweis E
- September 2005, 2005/21/0301). Dass eine demnach abstrakt gegebene "Fluchtgefahr" im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung allerdings unter Umständen nicht ausreichen kann, halten die ErläutRV zu § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 (582 BlgNR 25 GP 21 ff), unter Verweis auf das E
- Mai 2008, 2007/21/0233, selbst fest, wenn dort ausgeführt wird, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.Im Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 wird auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des VwGH Bedeutung zu (Hinweis E
- September 2005, 2005/21/0301). Dass eine demnach abstrakt gegebene "Fluchtgefahr" im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung allerdings unter Umständen nicht ausreichen kann, halten die ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 21 ff), unter Verweis auf das E
- Mai 2008, 2007/21/0233, selbst fest, wenn dort ausgeführt wird, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210021.J12