RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/21/0050 Rechtssatz§ 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist klar gegenwartsbezogen formuliert, sodass hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet schon vom Wortlaut der Bestimmung her kaum Raum für eine (auch) auf die Vergangenheit abstellende Betrachtungsweise bleibt. Das wird besonders deutlich, wenn man die "Grundkonstellation" des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014, nämlich die (erstmalige) Verhängung einer Rückkehrentscheidung, vor Augen hat. Darauf, ob eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) aktuell erlassen werden könnte, kommt es bei der Prüfung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FNG 2014 an, wobei ergänzend anzufügen ist, dass sich diese Frage quasi postwendend für den Fall der Aufhebung eines "alten" Aufenthaltsverbotes neu stellen würde. Es trifft zwar sicherlich zu, dass der Gesetzgeber nunmehr entsprechend verfestigte Fremde "absolut" (im Fall des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 mit Einschränkungen) vor Aufenthaltsbeendigung schützen will. Ist es allerdings gemäß der alten, bis
- Juni 2011 geltenden Rechtslage zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gekommen, so dürfte der Gesetzgeber wohl ebenso selbstverständlich - jedenfalls im Rahmen des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 - davon ausgegangen sein, dass es mittlerweile auch zu einem Vollzug dieses Aufenthaltsverbotes gekommen ist. Von daher ist die Außerlandesschaffung in ein faktisch "fremdes" Land, die mit der Auslegung des § 64 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 (vgl. E
- November 2012, 2012/18/0052) hintangehalten werden sollte, nicht mehr aktuell. Besonderen Konstellationen - etwa einer dennoch eingetretenen Vertiefung der Beziehungen zu Österreich - wäre ohnehin im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung nach den ersten Absätzen des § 9 BFA-VG 2014 Rechnung zu tragen. Für ein über den Wortlaut des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 hinausgehendes Verständnis dieser Bestimmung besteht daher kein Bedürfnis. Auf die dort normierten Verfestigungstatbestände kann sich daher nur berufen, wer sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", was auf Drittstaatsangehörige, gegen die ein "altes" Aufenthaltsverbot besteht, in aller Regel nicht zutrifft.Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 ist klar gegenwartsbezogen formuliert, sodass hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet schon vom Wortlaut der Bestimmung her kaum Raum für eine (auch) auf die Vergangenheit abstellende Betrachtungsweise bleibt. Das wird besonders deutlich, wenn man die "Grundkonstellation" des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014, nämlich die (erstmalige) Verhängung einer Rückkehrentscheidung, vor Augen hat. Darauf, ob eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) aktuell erlassen werden könnte, kommt es bei der Prüfung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 an, wobei ergänzend anzufügen ist, dass sich diese Frage quasi postwendend für den Fall der Aufhebung eines "alten" Aufenthaltsverbotes neu stellen würde. Es trifft zwar sicherlich zu, dass der Gesetzgeber nunmehr entsprechend verfestigte Fremde "absolut" (im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 mit Einschränkungen) vor Aufenthaltsbeendigung schützen will. Ist es allerdings gemäß der alten, bis
- Juni 2011 geltenden Rechtslage zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gekommen, so dürfte der Gesetzgeber wohl ebenso selbstverständlich - jedenfalls im Rahmen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 - davon ausgegangen sein, dass es mittlerweile auch zu einem Vollzug dieses Aufenthaltsverbotes gekommen ist. Von daher ist die Außerlandesschaffung in ein faktisch "fremdes" Land, die mit der Auslegung des Paragraph 64, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 vergleiche E
- November 2012, 2012/18/0052) hintangehalten werden sollte, nicht mehr aktuell. Besonderen Konstellationen - etwa einer dennoch eingetretenen Vertiefung der Beziehungen zu Österreich - wäre ohnehin im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung nach den ersten Absätzen des Paragraph 9, BFA-VG 2014 Rechnung zu tragen. Für ein über den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 hinausgehendes Verständnis dieser Bestimmung besteht daher kein Bedürfnis. Auf die dort normierten Verfestigungstatbestände kann sich daher nur berufen, wer sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", was auf Drittstaatsangehörige, gegen die ein "altes" Aufenthaltsverbot besteht, in aller Regel nicht zutrifft. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210050.L05