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{'item': 'Ra 2016/21/0251'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlRa 2016/21/0251 RechtssatzNichtstattgebung - Schubhaft - Mangels erkennbarer Einschränkung gilt § 30 VwGG auch für Revisionen gegen Erkenntnisse über Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG. Insoweit kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung - lässt man mögliche Nebenaussprüche des BVwG außer Betracht - nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in Betracht, der als neuer Schubhafttitel wirkt, welcher im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (vgl. in diesem Sinn das noch zu § 83 Abs. 4 FPG idF vor dem FNG ergangene, auf die neue Rechtslage aber übertragbare hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0246). Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen

(1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen. Dem mit der Aufrechterhaltung von Schubhaft während laufenden Revisionsverfahrens einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff ist allerdings insoweit Rechnung zu tragen, als es jedenfalls zu einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgschancen der erhobenen Revision zu kommen hat. Ergibt diese Prüfung die Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruches, so werden die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG üblicherweise als erfüllt anzusehen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  1. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).Nichtstattgebung - Schubhaft - Mangels erkennbarer Einschränkung gilt Paragraph 30, VwGG auch für Revisionen gegen Erkenntnisse über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 22 a, BFA-VG. Insoweit kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung - lässt man mögliche Nebenaussprüche des BVwG außer Betracht - nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Betracht, der als neuer Schubhafttitel wirkt, welcher im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde vergleiche in diesem Sinn das noch zu Paragraph 83, Absatz 4, FPG in der Fassung vor dem FNG ergangene, auf die neue Rechtslage aber übertragbare hg. Erkenntnis vom
  2. März 2013, Zl. 2011/21/0246). Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen
(1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen. Dem mit der Aufrechterhaltung von Schubhaft während laufenden Revisionsverfahrens einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff ist allerdings insoweit Rechnung zu tragen, als es jedenfalls zu einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgschancen der erhobenen Revision zu kommen hat. Ergibt diese Prüfung die Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruches, so werden die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG üblicherweise als erfüllt anzusehen sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.