RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlRa 2016/21/0270 RechtssatzBei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 Abs. 1 Z 1 erster Fall FrPolG 2005 nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren. Das ergibt sich evident aus Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 2 lit. c) dieser Verordnung, der einen Fall, in dem über einen Antrag auf internationalen Schutz in Form von dessen Gewährung durch einen anderen Mitgliedstaat bereits endgültig entschieden wurde, nicht erfasst. In diesem Sinn führen auch die ErläutRV zum FNG 2014 betreffend § 4a AsylG 2005 (1803 BlgNR
- GP 36) aus, in diesen Fällen ist die Führung von "Dublin-Konsultationen" nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ausgeschlossen, weil die Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, außer ihr Antrag ist in Bezug auf die Gewährung von Asyl in diesem Mitgliedstaat noch anhängig. Damit steht im Einklang, dass der Gesetzgeber auch in den Materialien zu § 61 FrPolG 2005 bei der Umschreibung des Personenkreises, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergehen kann, zwischen Drittstaatsangehörigen, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben, einerseits und Drittstaatsangehörigen, die bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen, andererseits unterscheidet.Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall FrPolG 2005 nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren. Das ergibt sich evident aus Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Litera c,) dieser Verordnung, der einen Fall, in dem über einen Antrag auf internationalen Schutz in Form von dessen Gewährung durch einen anderen Mitgliedstaat bereits endgültig entschieden wurde, nicht erfasst. In diesem Sinn führen auch die ErläutRV zum FNG 2014 betreffend Paragraph 4 a, AsylG 2005 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 36) aus, in diesen Fällen ist die Führung von "Dublin-Konsultationen" nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ausgeschlossen, weil die Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, außer ihr Antrag ist in Bezug auf die Gewährung von Asyl in diesem Mitgliedstaat noch anhängig. Damit steht im Einklang, dass der Gesetzgeber auch in den Materialien zu Paragraph 61, FrPolG 2005 bei der Umschreibung des Personenkreises, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung ergehen kann, zwischen Drittstaatsangehörigen, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben, einerseits und Drittstaatsangehörigen, die bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen, andererseits unterscheidet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210270.L02