RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlRa 2016/21/0345 RechtssatzIm Urteil vom
- Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, MA, nahm der EuGH zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO, wonach - insofern wie bei der Nachfolgeregelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO - bei unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig war, Stellung. Danach hat, obwohl das Interesse des Minderjährigen nur in Art. 6 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich erwähnt wird, Art. 24 Abs. 2 der GRC iVm ihrem Art. 51 Abs. 1 zur Folge, dass bei jeder Entscheidung, die die Mitgliedsstaaten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO erlassen, das Wohl des Kindes ebenfalls eine vorrangige Erwägung sein muss. Dem entsprechend wurde nunmehr in Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO das Gebot der Bedachtnahme auf das Kindeswohl auch ausdrücklich in den Text dieser Bestimmung aufgenommen. Diese Berücksichtigung des Wohles des Kindes erfordert grundsätzlich, dass bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Urteil EuGH
- Juni 2013, Rechtssache C-648/11, MA). Da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht länger als nötig hinzieht. Das bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat zu überstellen sind.Im Urteil vom
- Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, MA, nahm der EuGH zu Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO, wonach - insofern wie bei der Nachfolgeregelung des Artikel 8, Absatz 4, Dublin-III-VO - bei unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig war, Stellung. Danach hat, obwohl das Interesse des Minderjährigen nur in Artikel 6, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich erwähnt wird, Artikel 24, Absatz 2, der GRC in Verbindung mit ihrem Artikel 51, Absatz eins, zur Folge, dass bei jeder Entscheidung, die die Mitgliedsstaaten auf der Grundlage von Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO erlassen, das Wohl des Kindes ebenfalls eine vorrangige Erwägung sein muss. Dem entsprechend wurde nunmehr in Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO das Gebot der Bedachtnahme auf das Kindeswohl auch ausdrücklich in den Text dieser Bestimmung aufgenommen. Diese Berücksichtigung des Wohles des Kindes erfordert grundsätzlich, dass bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat vergleiche Urteil EuGH
- Juni 2013, Rechtssache C-648/11, MA). Da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht länger als nötig hinzieht. Das bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat zu überstellen sind. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0006 E
- Februar 2017 Ra 2017/21/0007 E
- Februar 2017
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.