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{'item': 'Ra 2016/21/0349'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlRa 2016/21/0349 RechtssatzDer Straftatbestand des § 117 FrPolG 2005 stellt in Bezug auf den unmittelbaren Täter (Österreicher oder zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder) - der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist seit 1. Jänner 2010 gemäß § 117 Abs. 4 FrPolG 2005(idF des FrÄG 2009) als Beteiligter zu bestrafen - auch darauf ab, dass er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde (

  1. ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe (oder eingetragene Partnerschaft) berufen will. Auf dieses Wissen oder Wissen müssen des Ehepartners des betroffenen Fremden kommt es aber bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005, der nach der genannten Bestimmung die Erlassung eines Einreiseverbotes, aber auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 rechtfertigen kann, demgegenüber nicht an. Mit der Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FrPolG 2005 verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. E 22. Februar 2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FrPolG 2005 bestraft (vgl. E 23. März 2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (Hinweis E 21. Juni 2012, 2012/23/0022).Der Straftatbestand des Paragraph 117, FrPolG 2005 stellt in Bezug auf den unmittelbaren Täter (Österreicher oder zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder) - der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist seit 1. Jänner 2010 gemäß Paragraph 117, Absatz 4, FrPolG 2005(idF des FrÄG 2009) als Beteiligter zu bestrafen - auch darauf ab, dass er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde (
  2. ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe (oder eingetragene Partnerschaft) berufen will. Auf dieses Wissen oder Wissen müssen des Ehepartners des betroffenen Fremden kommt es aber bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005, der nach der genannten Bestimmung die Erlassung eines Einreiseverbotes, aber auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 rechtfertigen kann, demgegenüber nicht an. Mit der Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des Paragraph 117, FrPolG 2005 verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist vergleiche E 22. Februar 2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FrPolG 2005 bestraft vergleiche E 23. März 2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß Paragraph 117, FrPolG 2005 erstattet worden ist (Hinweis E 21. Juni 2012, 2012/23/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210349.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.