RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.07.2017 GeschäftszahlRo 2016/22/0017 Rechtssatz§ 6 Abs. 1 dritter Fall PassGDV 2006 stellt (ebenso wie § 88 Abs. 1a UniversitätsG 2002) auf eine "anerkannte" Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages ab. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Anerkennung im Sinn dieser Bestimmung einen entsprechenden Akt der zuständigen Behörden des betreffenden Staates - vorliegend somit der Republik Zypern als Mitgliedstaat der EU - voraussetzt (vgl. - wenn auch den Zeitraum vor dem Beitritt und somit die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern betreffend - Urteil EuGH
- Juli 1994 in der Rs. C-432/92, Anastasiou, in dem die Begriffe Zollbehörden bzw. befugte Dienststellen dahingehend verstanden wurden, dass sie sich ausschließlich auf die Behörden der Republik Zypern beziehen, nicht hingegen auf Behörden eines "Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns besteht und das weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt wird"). Eine Anerkennung durch andere Stellen (sei es durch Stellen der "Türkischen Republik Nordzypern", sei es durch die Republik Türkei) kann dem EU-Mitgliedstaat Republik Zypern nicht zugerechnet werden. Der Umstand, dass eine Bildungseinrichtung ihren Sitz auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, ist für die Beurteilung nicht hinreichend. Bei einem an der "Cyprus International University" der "Turkish Republic of Northern Cyprus" erworbenen akademischen Grad handelt es sich nicht um einen solchen einer anerkannten Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages.Paragraph 6, Absatz eins, dritter Fall PassGDV 2006 stellt (ebenso wie Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG 2002) auf eine "anerkannte" Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages ab. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Anerkennung im Sinn dieser Bestimmung einen entsprechenden Akt der zuständigen Behörden des betreffenden Staates - vorliegend somit der Republik Zypern als Mitgliedstaat der EU - voraussetzt vergleiche - wenn auch den Zeitraum vor dem Beitritt und somit die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern betreffend - Urteil EuGH
- Juli 1994 in der Rs. C-432/92, Anastasiou, in dem die Begriffe Zollbehörden bzw. befugte Dienststellen dahingehend verstanden wurden, dass sie sich ausschließlich auf die Behörden der Republik Zypern beziehen, nicht hingegen auf Behörden eines "Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns besteht und das weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt wird"). Eine Anerkennung durch andere Stellen (sei es durch Stellen der "Türkischen Republik Nordzypern", sei es durch die Republik Türkei) kann dem EU-Mitgliedstaat Republik Zypern nicht zugerechnet werden. Der Umstand, dass eine Bildungseinrichtung ihren Sitz auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, ist für die Beurteilung nicht hinreichend. Bei einem an der "Cyprus International University" der "Turkish Republic of Northern Cyprus" erworbenen akademischen Grad handelt es sich nicht um einen solchen einer anerkannten Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages.