RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlRo 2017/01/0003 RechtssatzZum Bereich des NAG ist, wie der VwGH im Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/22/0024, ausgehend von der zu § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ergangenen Vorjudikatur ausführte, auch nicht auszuschließen, dass ein Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sei, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei unbefristeter Aufenthaltstitelerklärung zu gewährleisten. Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG verbietet sich eine solche Sichtweise jedoch bereits nach dem unterschiedlichen Gesetzeswortlaut, da der Gesetzgeber selbst hier ausschließlich auf Einkommensquellen wiederkehrender Natur abstellt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber die österreichische Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen wolle, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/1136, oder VwGH 20.9.2011, 2009/01/0004, jeweils mwN). Ein bestimmter bestehender Vermögenswert an sich ist darunter bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht subsumierbar. Auch die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, mit welcher der Rechtsbegriff der eigenen Einkünfte in das StbG eingeführt wurde, verstehen unter Einkünften (nur) "feste und regelmäßige" Einkünfte, die (ua.) aus Vermögen den Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, nicht jedoch das Vermögen in einer bestimmten Art oder Höhe an sich (vgl. hierzu VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169).Zum Bereich des NAG ist, wie der VwGH im Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/22/0024, ausgehend von der zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ergangenen Vorjudikatur ausführte, auch nicht auszuschließen, dass ein Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sei, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei unbefristeter Aufenthaltstitelerklärung zu gewährleisten. Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG verbietet sich eine solche Sichtweise jedoch bereits nach dem unterschiedlichen Gesetzeswortlaut, da der Gesetzgeber selbst hier ausschließlich auf Einkommensquellen wiederkehrender Natur abstellt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber die österreichische Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen wolle, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben vergleiche etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/1136, oder VwGH 20.9.2011, 2009/01/0004, jeweils mwN). Ein bestimmter bestehender Vermögenswert an sich ist darunter bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht subsumierbar. Auch die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, mit welcher der Rechtsbegriff der eigenen Einkünfte in das StbG eingeführt wurde, verstehen unter Einkünften (nur) "feste und regelmäßige" Einkünfte, die (ua.) aus Vermögen den Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, nicht jedoch das Vermögen in einer bestimmten Art oder Höhe an sich vergleiche hierzu VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/01/0065 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010003.J03