RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlRa 2017/01/0059 RechtssatzDie vorliegende Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei stellt - ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des § 53 Abs. 2 StPO 1975 ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht - keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG 1991 dar, zumal der Amtshandlung unzweifelhaft auch keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, 2003/01/0596). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass nach § 106 Abs. 1 StPO 1975, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2015 - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit
- August 2016 in Fällen wie dem vorliegenden die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nicht (mehr) besteht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermag der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in § 88 Abs. 2 SPG geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2013)4).Die vorliegende Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei stellt - ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StPO 1975 ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht - keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 dar, zumal der Amtshandlung unzweifelhaft auch keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, 2003/01/0596). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit
- August 2016 in Fällen wie dem vorliegenden die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nicht (mehr) besteht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermag der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in Paragraph 88, Absatz 2, SPG geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte vergleiche Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2013)4). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L03