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{'item': 'Ra 2017/01/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/01/0060 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/20/0343 B

  1. Jänner 2017 RS 2 StammrechtssatzDer VwGH hat in seinem E vom
  2. Dezember 2016, Ra 2016/19/0016, zur (bis
  3. September 2016 geltenden) Rechtslage des § 52 BFA-VG 2014 festgehalten, dass die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater nicht dazu führt, dass dem Asylwerber ein -Der VwGH hat in seinem E vom
  4. Dezember 2016, Ra 2016/19/0016, zur (bis
  5. September 2016 geltenden) Rechtslage des Paragraph 52, BFA-VG 2014 festgehalten, dass die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater nicht dazu führt, dass dem Asylwerber ein - vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. § 52 Abs. 2 BFA-VG (idF vor der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung) stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen (vgl. dazu das E vom
  6. Mai 2016, Ro 2016/18/0001) - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom VwG eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid an das VwG. Anders als es der Revisionswerber vor Augen hat, ist das VwG nach der hier maßgeblichen Rechtslage durch keine Verfahrensvorschrift gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe des VwG ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung vor der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung) stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen vergleiche dazu das E vom
  7. Mai 2016, Ro 2016/18/0001) - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom VwG eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid an das VwG. Anders als es der Revisionswerber vor Augen hat, ist das VwG nach der hier maßgeblichen Rechtslage durch keine Verfahrensvorschrift gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe des VwG ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.