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{'item': 'Ra 2017/01/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/01/0105 RechtssatzDie Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24.1.2013, 2013/01/0003, mit Hinweis auf VwGH 31.5.2012, 2012/01/0016, und 11.12.2009, 2009/17/0227) folgte der ständigen Judikatur des VfGH, wonach hinsichtlich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit jede unrichtige Anwendung der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (einschließlich wesentlicher Verfahrensmängel) als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts im Sinne des Art. 144 B-VG zu werten und daher ausschließlich von ihm und nicht vom VwGH zu prüfen sei (sog. "Feinprüfungsjudikatur" bei Grundrechten mit Ausgestaltungsvorbehalt; vgl. etwa VfSlg. 9103/1981, 14.367/1995, 15.109/1998, 17.126/2004, 19.078/2010). Beginnend mit seinem (zum Versammlungsrecht ergangenen) Erkenntnis VfSlg 19.818/2013 hat sich der VfGH von seiner "Feinprüfungsjudikatur" im dargestellten umfassenden Sinn abgewendet. Er vertritt seither die Auffassung, dass lediglich Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, in seine ausschließliche Zuständigkeit fallen, er darüber hinaus aber nicht zu prüfen habe, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.852/2014, 19.961/2015 und 19.962/2015). Der VfGH tritt in Beschwerdesachen, die Angelegenheiten des Versammlungsrechts außerhalb des Kernbereichs betreffen, die Beschwerde im Falle der Ablehnung ihrer Behandlung nunmehr auch gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung ab (vgl. etwa die Beschlüsse vom

  1. Juni 2017, E 536/2017-8, bzw. vom
  2. Juli 2017, E 536/2017-11). Diese Judikatur hat der VfGH in weiterer Folge auf das Grundrecht auf Vereinsfreiheit übertragen: Demgemäß obliegt dem VfGH zB. in Fragen der Bestrafung eines Vereinsorgans wegen Verstoßes gegen Anzeigepflichten nach § 31 VereinsG lediglich die verfassungsrechtliche "Grobprüfung" (vgl. VfSlg 19.994/2015); im Übrigen besteht in derartigen Fragen nunmehr eine Zuständigkeit des VwGH zur "Feinprüfung".Die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24.1.2013, 2013/01/0003, mit Hinweis auf VwGH 31.5.2012, 2012/01/0016, und 11.12.2009, 2009/17/0227) folgte der ständigen Judikatur des VfGH, wonach hinsichtlich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit jede unrichtige Anwendung der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (einschließlich wesentlicher Verfahrensmängel) als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts im Sinne des Artikel 144, B-VG zu werten und daher ausschließlich von ihm und nicht vom VwGH zu prüfen sei (sog. "Feinprüfungsjudikatur" bei Grundrechten mit Ausgestaltungsvorbehalt; vergleiche etwa VfSlg. 9103 aus 1981,, 14.367 aus 1995,, 15.109 aus 1998,, 17.126 aus 2004,, 19.078 aus 2010,). Beginnend mit seinem (zum Versammlungsrecht ergangenen) Erkenntnis VfSlg 19.818 aus 2013, hat sich der VfGH von seiner "Feinprüfungsjudikatur" im dargestellten umfassenden Sinn abgewendet. Er vertritt seither die Auffassung, dass lediglich Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, in seine ausschließliche Zuständigkeit fallen, er darüber hinaus aber nicht zu prüfen habe, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" vergleiche in diesem Sinne auch VfSlg. 19.852 aus 2014,, 19.961 aus 2015, und 19.962 aus 2015,). Der VfGH tritt in Beschwerdesachen, die Angelegenheiten des Versammlungsrechts außerhalb des Kernbereichs betreffen, die Beschwerde im Falle der Ablehnung ihrer Behandlung nunmehr auch gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem VwGH zur Entscheidung ab vergleiche etwa die Beschlüsse vom
  3. Juni 2017, E 536/2017-8, bzw. vom
  4. Juli 2017, E 536/2017-11). Diese Judikatur hat der VfGH in weiterer Folge auf das Grundrecht auf Vereinsfreiheit übertragen: Demgemäß obliegt dem VfGH zB. in Fragen der Bestrafung eines Vereinsorgans wegen Verstoßes gegen Anzeigepflichten nach Paragraph 31, VereinsG lediglich die verfassungsrechtliche "Grobprüfung" vergleiche VfSlg 19.994 aus 2015,); im Übrigen besteht in derartigen Fragen nunmehr eine Zuständigkeit des VwGH zur "Feinprüfung". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010105.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.