RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/01/0127 RechtssatzDer Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 lediglich den Nachweis der nach § 10 Abs. 5 StbG 1985 maßgeblichen ("festen und regelmäßigen eigenen") Einkünfte des Verleihungswerbers neu geregelt, indem er dem Verleihungswerber die Möglichkeit eröffnet hat, die "einkommensstärksten" Monate aus den letzten sechs Jahren vor Antragstellung für die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens geltend zu machen. Auf den Zusammenhang zwischen dem (nach Satz eins) "geltend gemachten Zeitraum" und den "eigenen Einkünften" stellt auch Satz zwei leg. cit. ab. Die Frage der maßgeblichen Richtsätze des § 293 ASVG - denen das solcherart ermittelte Durchschnittseinkommen gegenüber zu stellen ist - wurde durch die genannte Novelle hingegen nicht berührt; aus dem Regelungskontext ergibt sich lediglich, dass nunmehr auch in Bezug auf die dreijährige Durchschnittsberechnung der heranzuziehenden Richtsätze der Antragszeitpunkt ausschlaggebend ist. Für die Frage, welcher Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG zur Berechnung des notwendigen Einkommens nach § 10 Abs. 5 StbG heranzuziehen ist, sind daher (weiterhin) die tatsächlichen Lebensumstände des Verleihungswerbers in den letzten drei Jahren (nunmehr: vor Antragstellung) maßgeblich. Für diesen Zeitraum hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Feststellungen zum tatsächlichen Zusammenleben der betreffenden Personen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.