RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/01/0127 RechtssatzBei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes - in den letzten drei Jahren vor Antragstellung - ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Durchschnitt des "Haushaltsrichtsatzes" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Ehegatten und mj Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind dabei bei der Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2012, 2010/01/0065, mwN). Eine vor dem dreijährigen Zeitraum vor Antragstellung gelegene längere Unterbrechung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute ist unbeachtlich. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzes, wonach § 10 Abs. 5 StbG 1985 durch den Verweis auf die Richtsätze des § 293 Abs. 1 ASVG darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und die Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abbilden (vgl. abermals das Erkenntnis 2010/01/0065, mwN). Die sohin ausschlaggebenden "tatsächlichen Bedürfnisse" ergeben sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 StbG 1985 aber aus der Betrachtung der Lebenssituation des Verleihungswerbers "in den letzten drei Jahren" vor Antragstellung (und nicht aus weiter zurückliegenden Zeiträumen).Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes - in den letzten drei Jahren vor Antragstellung - ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Durchschnitt des "Haushaltsrichtsatzes" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Ehegatten und mj Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind dabei bei der Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2012, 2010/01/0065, mwN). Eine vor dem dreijährigen Zeitraum vor Antragstellung gelegene längere Unterbrechung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute ist unbeachtlich. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzes, wonach Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 durch den Verweis auf die Richtsätze des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und die Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abbilden vergleiche abermals das Erkenntnis 2010/01/0065, mwN). Die sohin ausschlaggebenden "tatsächlichen Bedürfnisse" ergeben sich nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 aber aus der Betrachtung der Lebenssituation des Verleihungswerbers "in den letzten drei Jahren" vor Antragstellung (und nicht aus weiter zurückliegenden Zeiträumen). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010127.L04