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{'item': 'Ro 2017/02/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlRo 2017/02/0019 RechtssatzDie Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG 1990 Bescheidcharakter

  1. zu)mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach § 29b StVO 1960 jenem nach § 45 BBG 1990 nachgeschaltet ist. Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 13), werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 45 BBG 1990 geprüft. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung des Parkausweises nach § 29b StVO 1990 ist die belangte Behörde (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG 1990 gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach § 29b StVO 1960 nicht mehr anzustellen. Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, § 45 Abs. 1 BBG 1990 jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 einen rechtskräftigen Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor.Die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz BBG 1990 Bescheidcharakter
  2. zu)mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach Paragraph 29 b, StVO 1960 jenem nach Paragraph 45, BBG 1990 nachgeschaltet ist. Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll vergleiche ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13), werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach Paragraph 45, BBG 1990 geprüft. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1990 ist die belangte Behörde (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) an die (rechtskräftige) Entscheidung nach Paragraph 45, BBG 1990 gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht mehr anzustellen. Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, Paragraph 45, Absatz eins, BBG 1990 jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 einen rechtskräftigen Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020019.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.