RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlRo 2017/02/0025 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/02/0026 RechtssatzMit § 2 Z 2 FM-GwG 2017 wollte der Gesetzgeber ua Art. 3 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2015/849/EU umsetzen (ErläutRV 1335 BlgNR
- GP 3). Im Sinn dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Finanzinstitut ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nr. 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten ausübt. Anhang I Nr. 14 der zuletzt genannten Richtlinie nennt die Schließfachverwaltungsdienste. Eine ähnliche Regelung fand sich bereits in Art. 3 Nr. 2 Buchst. a der mit der Richtlinie 2015/849/EU aufgehobenen Richtlinie 2005/60/EG, welche als Finanzinstitut ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut definiert, das eines oder mehrere in einer ähnlichen Liste angeführten Geschäfte tätigt. Damit erfolgte ein bewusstes Abweichen von den Vorgängerbestimmungen, und zwar von Art. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 91/308/EWG und von Art. 1 Nr. 1 Buchst. B Nr. 1 der Richtlinie 2001/97/EG, wo ein Finanzinstitut noch dahingehend definiert wurde, dass es ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut sei, dessen Haupttätigkeit darin bestehe, eines oder mehrere der in einer ähnlichen Liste aufgeführten Geschäfte zu tätigen. Mit der Richtlinie 2005/60/EU sollte der Begriff des Finanzinstitutes im Einklang mit der Begrifflichkeit der FATF geändert werden und jedes Unternehmen umfassen, das bestimmte Finanzgeschäfte tätigt (Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus vom
- Juni 2004, KOM
(2004)448 endgültig, Seite 4).Mit Paragraph 2, Ziffer 2, FM-GwG 2017 wollte der Gesetzgeber ua Artikel 3, Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2015/849/EU umsetzen (ErläutRV 1335 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Im Sinn dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Finanzinstitut ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang römisch eins Nr. 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten ausübt. Anhang römisch eins Nr. 14 der zuletzt genannten Richtlinie nennt die Schließfachverwaltungsdienste. Eine ähnliche Regelung fand sich bereits in Artikel 3, Nr. 2 Buchst. a der mit der Richtlinie 2015/849/EU aufgehobenen Richtlinie 2005/60/EG, welche als Finanzinstitut ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut definiert, das eines oder mehrere in einer ähnlichen Liste angeführten Geschäfte tätigt. Damit erfolgte ein bewusstes Abweichen von den Vorgängerbestimmungen, und zwar von Artikel eins, zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 91/308/EWG und von Artikel eins, Nr. 1 Buchst. B Nr. 1 der Richtlinie 2001/97/EG, wo ein Finanzinstitut noch dahingehend definiert wurde, dass es ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut sei, dessen Haupttätigkeit darin bestehe, eines oder mehrere der in einer ähnlichen Liste aufgeführten Geschäfte zu tätigen. Mit der Richtlinie 2005/60/EU sollte der Begriff des Finanzinstitutes im Einklang mit der Begrifflichkeit der FATF geändert werden und jedes Unternehmen umfassen, das bestimmte Finanzgeschäfte tätigt (Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus vom
- Juni 2004, KOM
(2004)448 endgültig, Seite 4). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020025.J01