RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlRa 2017/02/0079 RechtssatzNach den Materialien (ErläutRV 446 BlgNR
- GP 26) folgt § 30 TierschutzG 2005 dem im Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich ist. Nach dem bis zur Erlassung des TierschutzG 2005 geltenden Wr TierschutzG 1987 idF LGBl. Nr. 28/04, hatte die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung näher genannter Gefahren erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen (§§ 13a Abs. 3 und 16 Abs. 6 legcit.); darüber hinaus hatte in bestimmten Fällen die Abnahme und sichere Verwahrung oder Betreuung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu erfolgen (§§ 16 Abs. 5 und 23 Abs. 1 Z 2 und 3 legcit.). Gemäß § 21 Abs. 2 des Tir. TierschutzG 2002 hatte die Behörde für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines ihr übergebenen entlaufenen Tieres zu sorgen und der Halter hatte der Behörde oder dem Betreiber des Tierheimes oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Eine Einschränkung auf den Ersatz bloß der Kosten, die aus der Unterbringung der Tiere in Räumen, Ställen oder dergleichen herrühren, ist den Vorgängerbestimmungen des TierschutzG 2005, die diesem zum Vorbild dienten, nicht zu entnehmen. Vor allem nach § 21 Abs. 2 des Tir. TierschutzG 2002 kam es generell auf die Kosten an, die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendet wurden. Ebenso lässt der Regelungsinhalt des danach gültigen § 30 TierschutzG 2005 erkennen, dass umfassende Maßnahmen der Vorsorge für ua entlaufene Tiere getroffen werden sollen. Die Übergabe der Tiere an näher genannte Einrichtungen ist an deren Fähigkeit, eine Tierhaltung iSd TierschutzG 2005 zu gewährleisten geknüpft und den derart bestellten Verwahrern werden ausdrücklich noch die Pflichten eines Halters überbunden. Darüber hinaus werden auch der Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters auferlegt. Zu diesen zählen nach § 15 TierschutzG 2005 die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszusammenhang ist die in § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 angeordnete Unterbringung der in der Obhut der Behörde befindlichen Tiere auf Kosten des Tierhalters dahingehend zu verstehen, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TierschutzG 2005 verbunden sind.Nach den Materialien (ErläutRV 446 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 26) folgt Paragraph 30, TierschutzG 2005 dem im Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich ist. Nach dem bis zur Erlassung des TierschutzG 2005 geltenden Wr TierschutzG 1987 in der Fassung LGBl. Nr. 28/04, hatte die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung näher genannter Gefahren erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen (Paragraphen 13 a, Absatz 3 und 16 Absatz 6, legcit.); darüber hinaus hatte in bestimmten Fällen die Abnahme und sichere Verwahrung oder Betreuung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu erfolgen (Paragraphen 16, Absatz 5 und 23 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 legcit.). Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Tir. TierschutzG 2002 hatte die Behörde für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines ihr übergebenen entlaufenen Tieres zu sorgen und der Halter hatte der Behörde oder dem Betreiber des Tierheimes oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Eine Einschränkung auf den Ersatz bloß der Kosten, die aus der Unterbringung der Tiere in Räumen, Ställen oder dergleichen herrühren, ist den Vorgängerbestimmungen des TierschutzG 2005, die diesem zum Vorbild dienten, nicht zu entnehmen. Vor allem nach Paragraph 21, Absatz 2, des Tir. TierschutzG 2002 kam es generell auf die Kosten an, die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendet wurden. Ebenso lässt der Regelungsinhalt des danach gültigen Paragraph 30, TierschutzG 2005 erkennen, dass umfassende Maßnahmen der Vorsorge für ua entlaufene Tiere getroffen werden sollen. Die Übergabe der Tiere an näher genannte Einrichtungen ist an deren Fähigkeit, eine Tierhaltung iSd TierschutzG 2005 zu gewährleisten geknüpft und den derart bestellten Verwahrern werden ausdrücklich noch die Pflichten eines Halters überbunden. Darüber hinaus werden auch der Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters auferlegt. Zu diesen zählen nach Paragraph 15, TierschutzG 2005 die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszusammenhang ist die in Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG 2005 angeordnete Unterbringung der in der Obhut der Behörde befindlichen Tiere auf Kosten des Tierhalters dahingehend zu verstehen, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TierschutzG 2005 verbunden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020079.L01
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