← Österreich

{'item': 'Ra 2017/02/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2017 GeschäftszahlRa 2017/02/0224 RechtssatzMit den mit § 38 Abs. 8 TierschutzG 2005 vergleichbaren Bestimmungen des § 96a Abs. 3 BörseG 1989 und § 96 Abs. 2 WAG 2007 wurde ebenfalls vor Inkrafttreten der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 die Frist für die Verfolgungsverjährung auf - dort - 18 Monate verlängert. Mit der Neufassung des § 31 VStG durch die am

  1. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von § 31 Abs. 2 VStG in § 31 Abs. 1 VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs. 2 VStG (statt in § 31 Abs. 3 VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Gemäß der am
  2. Dezember 2012 in Kraft getretenen Bestimmung des § 38 Abs. 8 TierschutzG 2005, BGBl. I Nr. 114/2012, beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz VStG die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in § 96a Abs. 3 BörseG 1989 normierte Verlängerung der Verfolgungsverjährung (arg: ... ‚anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten') auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien (RV 2009 BlgNR
  3. GP 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des § 31 VStG eine gleichzeitige Anpassung des § 96a BörseG 1989 unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in § 96a Abs. 3 BörseG 1989 die vor der Novelle BGBl. I. Nr. 33/2013 bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind (vgl. VwGH 28.3.2014, 2014/02/0027; VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0040). Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, weshalb auch hier durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine Verkürzung der Strafbarkeitsverjährung nicht erfolgt ist.Mit den mit Paragraph 38, Absatz 8, TierschutzG 2005 vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 und Paragraph 96, Absatz 2, WAG 2007 wurde ebenfalls vor Inkrafttreten der VStG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, die Frist für die Verfolgungsverjährung auf - dort - 18 Monate verlängert. Mit der Neufassung des Paragraph 31, VStG durch die am
  4. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von Paragraph 31, Absatz 2, VStG in Paragraph 31, Absatz eins, VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in Paragraph 31, Absatz 2, VStG (statt in Paragraph 31, Absatz 3, VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Gemäß der am
  5. Dezember 2012 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 8, TierschutzG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, beträgt abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 normierte Verlängerung der Verfolgungsverjährung (arg: ... ‚anstelle der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten') auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des Paragraph 31, VStG eine gleichzeitige Anpassung des Paragraph 96 a, BörseG 1989 unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 die vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind vergleiche VwGH 28.3.2014, 2014/02/0027; VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0040). Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, weshalb auch hier durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eine Verkürzung der Strafbarkeitsverjährung nicht erfolgt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020224.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.