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{'item': 'Ra 2017/03/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlRa 2017/03/0002 RechtssatzStattgebung - Aufhebung eines Waffenverbotes - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ein von der Bezirkshauptmannschaft (BH) verhängtes Waffenverbot gegen den Mitbeteiligten über dessen Beschwerde aufgehoben. Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision der BH, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, welcher dahingehend begründet wird, dass die Aufhebung des Waffenverbotes trotz der vom LVwG als erwiesen angenommenen Drohungen des Mitbeteiligten gegen eine andere Person und einer seinerzeit angenommenen Suizidgefahr nur wenige Monate nach Verhängung des Waffenverbotes dem öffentlichen Interesse widerspreche, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu hindern. Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Vorbringen der Amtsrevisionswerberin im Zusammenhalt mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (danach hat der Mitbeteiligte im Zeitraum zwischen

  1. August 2013 und
  2. April 2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten eine andere Person mit den Worte "i da schieß di", "i stich di ab", " des Gewehr hab i e schon geladen" bedroht; weiters zieht das LVwG nicht in Zweifel, dass die Schwester des Mitbeteiligten Anfang April 2016 die Jagdwaffe des Mitbeteiligten dem Jagdleiter übergeben habe, weil sie befürchtet habe, der Mitbeteiligte könnte sich damit etwas antun) mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Dem Antrag war daher im öffentlichen Interesse stattzugeben.Stattgebung - Aufhebung eines Waffenverbotes - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ein von der Bezirkshauptmannschaft (BH) verhängtes Waffenverbot gegen den Mitbeteiligten über dessen Beschwerde aufgehoben. Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision der BH, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, welcher dahingehend begründet wird, dass die Aufhebung des Waffenverbotes trotz der vom LVwG als erwiesen angenommenen Drohungen des Mitbeteiligten gegen eine andere Person und einer seinerzeit angenommenen Suizidgefahr nur wenige Monate nach Verhängung des Waffenverbotes dem öffentlichen Interesse widerspreche, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu hindern. Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Vorbringen der Amtsrevisionswerberin im Zusammenhalt mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (danach hat der Mitbeteiligte im Zeitraum zwischen
  3. August 2013 und
  4. April 2016 in Abständen von mehreren Wochen bzw. Monaten eine andere Person mit den Worte "i da schieß di", "i stich di ab", " des Gewehr hab i e schon geladen" bedroht; weiters zieht das LVwG nicht in Zweifel, dass die Schwester des Mitbeteiligten Anfang April 2016 die Jagdwaffe des Mitbeteiligten dem Jagdleiter übergeben habe, weil sie befürchtet habe, der Mitbeteiligte könnte sich damit etwas antun) mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen Sicherheit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Dem Antrag war daher im öffentlichen Interesse stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.