RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlRa 2017/03/0005 RechtssatzNichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 - Das Magistrat der Stadt Wien erklärte mit Bescheid näher bezeichnete Vorarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß § 40a Eisenbahngesetz 1957 für zulässig und und verpflichtete die Revisionswerberin, diese zu ermöglichen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abwies. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zum damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung vorbringt, durch den Vollzug während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dürfe die Rechtsschutzfunktion der Erkenntnisprüfung nicht ausgehöhlt werden. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 13 Abs 5 VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.Das Magistrat der Stadt Wien erklärte mit Bescheid näher bezeichnete Vorarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß Paragraph 40 a, Eisenbahngesetz 1957 für zulässig und und verpflichtete die Revisionswerberin, diese zu ermöglichen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abwies. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zum damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung vorbringt, durch den Vollzug während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dürfe die Rechtsschutzfunktion der Erkenntnisprüfung nicht ausgehöhlt werden. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.