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{'item': 'Ro 2017/03/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2017 GeschäftszahlRo 2017/03/0007 RechtssatzAus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden (vgl etwa VwGH vom

  1. September 2008, 2005/03/0110, vom
  2. März 2009, 2007/03/0186, vom
  3. Dezember 2010, 2007/03/0130, und vom
  4. August 2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 13 Abs 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war.Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden vergleiche etwa VwGH vom
  5. September 2008, 2005/03/0110, vom
  6. März 2009, 2007/03/0186, vom
  7. Dezember 2010, 2007/03/0130, und vom
  8. August 2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.