RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlRa 2017/03/0010 RechtssatzFür grenzüberschreitende (internationale) Kraftfahrlinien, hinsichtlich derer die Konzession durch den BM zu erteilen ist, bedurfte es - da dieser für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständig ist - keiner Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 3 KflG
- Im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 in Administrativsachen nun vorgenommene Anknüpfung an § 3 AVG ist aber eine nachträgliche Regelungslücke im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der LVwG im Falle von Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen des BM bei der Erteilung von Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien entstanden. § 3 KflG 1999 erweist sich - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - insoweit unvollständig, als darin zwar für Kraftfahrlinien, die Bundesländergrenzen überschreiten, Zuständigkeitsbestimmungen vorgesehen sind, die über die Verweisung in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 und § 3 AVG auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG in sachlicher Weise an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie knüpfen, während für Kraftfahrlinien, die die Staatsgrenze überschreiten, keine ausdrückliche Regelung mit einer vergleichbaren Zuständigkeitsanknüpfung an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie besteht, obgleich dies - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zweckmäßigerweise verbunden geführten Verfahren mit "Reziprokpartnern" aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (vgl. dazu zuletzt VwGH 20.12.2017, Ra 2016/03/0116) - wertungsmäßig zu erwarten wäre.Für grenzüberschreitende (internationale) Kraftfahrlinien, hinsichtlich derer die Konzession durch den BM zu erteilen ist, bedurfte es - da dieser für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständig ist - keiner Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Paragraph 3, KflG
- Im Hinblick auf die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 in Administrativsachen nun vorgenommene Anknüpfung an Paragraph 3, AVG ist aber eine nachträgliche Regelungslücke im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der LVwG im Falle von Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen des BM bei der Erteilung von Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien entstanden. Paragraph 3, KflG 1999 erweist sich - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - insoweit unvollständig, als darin zwar für Kraftfahrlinien, die Bundesländergrenzen überschreiten, Zuständigkeitsbestimmungen vorgesehen sind, die über die Verweisung in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 und Paragraph 3, AVG auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG in sachlicher Weise an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie knüpfen, während für Kraftfahrlinien, die die Staatsgrenze überschreiten, keine ausdrückliche Regelung mit einer vergleichbaren Zuständigkeitsanknüpfung an den Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie besteht, obgleich dies - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zweckmäßigerweise verbunden geführten Verfahren mit "Reziprokpartnern" aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen vergleiche dazu zuletzt VwGH 20.12.2017, Ra 2016/03/0116) - wertungsmäßig zu erwarten wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0011 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L08