RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlRa 2017/03/0014 RechtssatzDie Bestimmung des § 43 Abs. 2 Vlbg JagdG 1988 stellt auf dem Boden ihres Textes, nach Maßgabe dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen und ihres systematischen Kontextes mit § 43 Abs. 1 Vlbg JagdG 1988 grundsätzlich sowohl auf die Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot für Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns (vgl. dazu § 3 lit. d und e Vlbg JagdG 1988) als auch auf die Beachtung der Schutzwirkung des Waldes unter Vermeidung von Wildschäden (vgl. dazu § 3 lit. a Vlbg JagdG 1988) ab. Damit ist sie auf die Abwehr von typischerweise für jagdrechtlich relevante Schutzgüter bestehende (im Kontrast zur allgemeinen Sicherheitspolizei: besondere) Gefahren ausgerichtet und zählt zur Verwaltungspolizei (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.1990, 90/02/0060, VwSlg. 13.276 A; VfGH 29.9.1995, G 50/95 (VfSlg. 14.266); VfGH 30.6.2012, G 132/11 (VfSlg. 19.665)). Unter diesem Blickwinkel verfolgt § 43 Abs. 2 Vlbg JagdG 1988 im Anschluss an § 43 Abs. 1 leg. cit. im Grundsatz offensichtlich eine doppelte Stoßrichtung. Mit ihrer Anordnung bzw. Ermächtigung zur Fütterung von Rotwild bzw. anderem Wild dient sie gleichermaßen im Interesse der Verwaltungspolizei der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald sowie der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns drohenden Gefahren im Kontext der Äsungsverhältnisse.Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 stellt auf dem Boden ihres Textes, nach Maßgabe dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen und ihres systematischen Kontextes mit Paragraph 43, Absatz eins, Vlbg JagdG 1988 grundsätzlich sowohl auf die Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot für Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns vergleiche dazu Paragraph 3, Litera d und e Vlbg JagdG 1988) als auch auf die Beachtung der Schutzwirkung des Waldes unter Vermeidung von Wildschäden vergleiche dazu Paragraph 3, Litera a, Vlbg JagdG 1988) ab. Damit ist sie auf die Abwehr von typischerweise für jagdrechtlich relevante Schutzgüter bestehende (im Kontrast zur allgemeinen Sicherheitspolizei: besondere) Gefahren ausgerichtet und zählt zur Verwaltungspolizei vergleiche dazu etwa VwGH 3.10.1990, 90/02/0060, VwSlg. 13.276 A; VfGH 29.9.1995, G 50/95 (VfSlg. 14.266); VfGH 30.6.2012, G 132/11 (VfSlg. 19.665)). Unter diesem Blickwinkel verfolgt Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 im Anschluss an Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. im Grundsatz offensichtlich eine doppelte Stoßrichtung. Mit ihrer Anordnung bzw. Ermächtigung zur Fütterung von Rotwild bzw. anderem Wild dient sie gleichermaßen im Interesse der Verwaltungspolizei der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald sowie der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns drohenden Gefahren im Kontext der Äsungsverhältnisse. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L09
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