RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/03/0015 RechtssatzErst dann, wenn der Verfügungsberechtigte nicht erreicht werden kann oder selbst nicht in der Lage ist, die Alarmanlage rechtzeitig (also "unverzüglich"; vgl. § 2) abzustellen, kommen die Regelungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 AlarmanlagenV Wien 1994 zum Tragen. Insofern normiert die AlarmanlagenV also eine Priorität, nämlich eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten und eine diese sichernde Verständigungspflicht der einschreitenden Organe. Die wie dargestellt nur subsidiär zum Tragen kommende Regelung nach Z 2 normiert auch ihrerseits eine Priorität, nämlich die Ermächtigung der einschreitenden Organe, die Alarmanlage selbst abzustellen bzw. außer Betrieb zu setzen. Nur für den Fall, dass ihnen dies nicht möglich ist (vgl. "erforderlichenfalls"), sind von ihnen zwecks Abstellens bzw. Außerbetriebsetzens der Alarmanlage "sachkundige Personen" beizuziehen. Zur Beiziehung "sachkundiger Personen" samt dem damit verbundenen Kostenaufwand hat es also nur dann zu kommen, wenn einerseits ein Abstellen der Alarmanlage durch den Verfügungsberechtigten selbst oder einen unmittelbar von ihm Beauftragten misslingt (sei es, dass er gar nicht erreicht werden kann, sei es, dass er dazu nicht in der Lage ist), und wenn andererseits auch die einschreitenden Organe dazu nicht in der Lage sind. Nur dann kann nämlich die Beiziehung der "sachkundigen Personen" als "erforderlich" i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz leg. cit. angesehen werden.Erst dann, wenn der Verfügungsberechtigte nicht erreicht werden kann oder selbst nicht in der Lage ist, die Alarmanlage rechtzeitig (also "unverzüglich"; vergleiche Paragraph 2,) abzustellen, kommen die Regelungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, AlarmanlagenV Wien 1994 zum Tragen. Insofern normiert die AlarmanlagenV also eine Priorität, nämlich eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten und eine diese sichernde Verständigungspflicht der einschreitenden Organe. Die wie dargestellt nur subsidiär zum Tragen kommende Regelung nach Ziffer 2, normiert auch ihrerseits eine Priorität, nämlich die Ermächtigung der einschreitenden Organe, die Alarmanlage selbst abzustellen bzw. außer Betrieb zu setzen. Nur für den Fall, dass ihnen dies nicht möglich ist vergleiche "erforderlichenfalls"), sind von ihnen zwecks Abstellens bzw. Außerbetriebsetzens der Alarmanlage "sachkundige Personen" beizuziehen. Zur Beiziehung "sachkundiger Personen" samt dem damit verbundenen Kostenaufwand hat es also nur dann zu kommen, wenn einerseits ein Abstellen der Alarmanlage durch den Verfügungsberechtigten selbst oder einen unmittelbar von ihm Beauftragten misslingt (sei es, dass er gar nicht erreicht werden kann, sei es, dass er dazu nicht in der Lage ist), und wenn andererseits auch die einschreitenden Organe dazu nicht in der Lage sind. Nur dann kann nämlich die Beiziehung der "sachkundigen Personen" als "erforderlich" i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz leg. cit. angesehen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.