RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/03/0015 RechtssatzDie AlarmanlagenV Wien 1994 erlaubt nicht etwa - schrankenlos - die Beiziehung irgendwelcher "sachkundiger Personen" zwecks Abstellens einer Alarmanlage: Vielmehr stellt § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausdrücklich darauf ab, ob eine solche Beiziehung "erforderlich" ist. Die Erforderlichkeit ist dabei allerdings nicht danach zu beurteilen, ob sich im Nachhinein herausstellt, dass etwa ein Betreten des mittels Alarmanlage gesicherten Objekts zwecks Abstellens der Alarmanlage nicht erforderlich war, oder dass ein anderes Unternehmen die erforderlichen Leistungen billiger erbracht hätte als das tatsächlich beigezogene. Vielmehr ist, ausgehend vom Ziel der Regelung, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den die Allgemeinheit störenden, für den Eigentumsschutz nicht (mehr) erforderlichen Lärm rasch und sicher abzustellen, entscheidend, welche Erfordernisse ex ante, aus Sicht der einschreitenden Organe (die im Regelfall nicht über nähere Kenntnisse betreffend Aufbau und Funktionsweise der zu beurteilenden, störenden Lärm verursachenden Alarmanlage verfügen) bestehen, um das Ziel zu erreichen. Es wird daher von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (etwa: Ort der Anbringung der Sirene, Erfordernis des Betretens des verschlossenen Objekts etc.) abhängen, welche Experten beizuziehen sind und über welche Fachkenntnisse und Ausrüstungsgegenstände sie verfügen müssen, damit - ex ante gesehen - die rasche und sichere Abstellung der Alarmanlage gewährleistet ist.Die AlarmanlagenV Wien 1994 erlaubt nicht etwa - schrankenlos - die Beiziehung irgendwelcher "sachkundiger Personen" zwecks Abstellens einer Alarmanlage: Vielmehr stellt Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausdrücklich darauf ab, ob eine solche Beiziehung "erforderlich" ist. Die Erforderlichkeit ist dabei allerdings nicht danach zu beurteilen, ob sich im Nachhinein herausstellt, dass etwa ein Betreten des mittels Alarmanlage gesicherten Objekts zwecks Abstellens der Alarmanlage nicht erforderlich war, oder dass ein anderes Unternehmen die erforderlichen Leistungen billiger erbracht hätte als das tatsächlich beigezogene. Vielmehr ist, ausgehend vom Ziel der Regelung, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den die Allgemeinheit störenden, für den Eigentumsschutz nicht (mehr) erforderlichen Lärm rasch und sicher abzustellen, entscheidend, welche Erfordernisse ex ante, aus Sicht der einschreitenden Organe (die im Regelfall nicht über nähere Kenntnisse betreffend Aufbau und Funktionsweise der zu beurteilenden, störenden Lärm verursachenden Alarmanlage verfügen) bestehen, um das Ziel zu erreichen. Es wird daher von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (etwa: Ort der Anbringung der Sirene, Erfordernis des Betretens des verschlossenen Objekts etc.) abhängen, welche Experten beizuziehen sind und über welche Fachkenntnisse und Ausrüstungsgegenstände sie verfügen müssen, damit - ex ante gesehen - die rasche und sichere Abstellung der Alarmanlage gewährleistet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.