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{'item': 'Ro 2017/03/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlRo 2017/03/0017 RechtssatzZwar trifft es zu, dass das VwG, entscheidet es in der Sache selbst, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage daher zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; ausdrücklich zur Anwendbarkeit der auch hier relevanten Novelle zum Tir JagdG, LGBl. Nr. 64/2015, in einem Fall, in dem diese Novelle zwischen Erlassung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides und Entscheidung des VwG in Kraft getreten ist, siehe auch VfGH 9.6.2017, E 434/2017, Rn. 23). Bei der nunmehr in § 34 Abs. 1 letzter Satz Tir JagdG 2004 vorgesehenen, mit Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu laufen beginnenden, vierwöchigen Frist handelt es sich jedoch um eine - erst mit

  1. Oktober 2015 eingeführte - Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung durch die Behörde. Verfahrensvorschriften sind aber - wenn, wie hier, keine abweichende gesetzliche Anordnung getroffen wurde - in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens ist nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 21.12.2012, 2006/17/0137 m. w.H.).Zwar trifft es zu, dass das VwG, entscheidet es in der Sache selbst, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage daher zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; ausdrücklich zur Anwendbarkeit der auch hier relevanten Novelle zum Tir JagdG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,, in einem Fall, in dem diese Novelle zwischen Erlassung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides und Entscheidung des VwG in Kraft getreten ist, siehe auch VfGH 9.6.2017, E 434 aus 2017,, Rn. 23). Bei der nunmehr in Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz Tir JagdG 2004 vorgesehenen, mit Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu laufen beginnenden, vierwöchigen Frist handelt es sich jedoch um eine - erst mit
  2. Oktober 2015 eingeführte - Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung durch die Behörde. Verfahrensvorschriften sind aber - wenn, wie hier, keine abweichende gesetzliche Anordnung getroffen wurde - in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens ist nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 21.12.2012, 2006/17/0137 m. w.H.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.