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{'item': 'Ro 2017/03/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlRo 2017/03/0017 RechtssatzIn § 32 Abs. 2 Tir JagdG 2004 findet sich - zusammengefasst nach drei Fallgruppen - eine Aufzählung von Personen, die "insbesondere" nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von "Negativkriterien", vgl. ErlRV 161/15 BlgLT

  1. GP 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person -In Paragraph 32, Absatz 2, Tir JagdG 2004 findet sich - zusammengefasst nach drei Fallgruppen - eine Aufzählung von Personen, die "insbesondere" nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von "Negativkriterien", vergleiche ErlRV 161/15 BlgLT
  2. Gesetzgebungsperiode 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person - ungeachtet eines allfälligen Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach § 34 Abs. 1 fünfter Satz Tir JagdG 2004 - als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" klargestellt, dass § 32 Abs. 2 Tir JagdG 2004 keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in § 32 Abs. 2 Tir JagdG 2004 geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in § 32 Abs. 2 lit. a bis c Tir JagdG 2004 ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach § 32 Abs. 2 lit. a Tir JagdG 2004 maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren. ungeachtet eines allfälligen Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz Tir JagdG 2004 - als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" klargestellt, dass Paragraph 32, Absatz 2, Tir JagdG 2004 keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in Paragraph 32, Absatz 2, Tir JagdG 2004 geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in Paragraph 32, Absatz 2, Litera a bis c Tir JagdG 2004 ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, Tir JagdG 2004 maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.