RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlRo 2017/03/0025 RechtssatzSoweit die Revisionswerberin geltend macht, die vor dem VwG belangte Behörde hätte gemäß § 10 Abs. 4 SDG 1975 kein Gutachten, sondern bloß eine begründete Stellungnahme der Kommission einholen dürfen, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass Verfahrensvorschriften - wenn, wie hier, keine abweichende gesetzliche Anordnung getroffen wurde - in jener Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen gegolten haben (VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Die von der Revisionswerberin herangezogene Fassung des § 10 Abs. 4 SDG 1975, wonach die Behörde im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 1a SDG 1975 "auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen" kann, beruht auf der insoweit (vgl. § 16h SDG 1975) mit
- Jänner 2017 in Kraft getretenen Novelle zum SDG durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/
- Nach der damit von der vor dem VwG belangten Behörde anzuwendenden Fassung des § 10 Abs. 4 SDG 1975 vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 war die Behörde somit berechtigt, im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 1a SDG 1975 "ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission" einzuholen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass sich die Frage der Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin im Hinblick auf eine nach § 10 Abs. 4 SDG 1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 allenfalls einzuholende begründete Stellungnahme der Kommission anders darstellen würde als im Hinblick auf ein zuvor nach § 10 Abs. 4 SDG 1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007 allenfalls einzuholendes Gutachten der Kommission.Soweit die Revisionswerberin geltend macht, die vor dem VwG belangte Behörde hätte gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SDG 1975 kein Gutachten, sondern bloß eine begründete Stellungnahme der Kommission einholen dürfen, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass Verfahrensvorschriften - wenn, wie hier, keine abweichende gesetzliche Anordnung getroffen wurde - in jener Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen gegolten haben (VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Die von der Revisionswerberin herangezogene Fassung des Paragraph 10, Absatz 4, SDG 1975, wonach die Behörde im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer eins a, SDG 1975 "auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen" kann, beruht auf der insoweit vergleiche Paragraph 16 h, SDG 1975) mit
- Jänner 2017 in Kraft getretenen Novelle zum SDG durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,. Nach der damit von der vor dem VwG belangten Behörde anzuwendenden Fassung des Paragraph 10, Absatz 4, SDG 1975 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, war die Behörde somit berechtigt, im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer eins a, SDG 1975 "ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission" einzuholen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass sich die Frage der Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin im Hinblick auf eine nach Paragraph 10, Absatz 4, SDG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, allenfalls einzuholende begründete Stellungnahme der Kommission anders darstellen würde als im Hinblick auf ein zuvor nach Paragraph 10, Absatz 4, SDG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, allenfalls einzuholendes Gutachten der Kommission.