RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlRo 2017/03/0026 RechtssatzMit der - auf einen Abänderungsantrag im Ausschuss für innere Angelegenheiten zurückgehenden - Einführung des § 23 Abs. 2b WaffG 1996 sollte eine einheitliche Vorgangsweise der Behörden erleichtert werden, wenn "der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen" will (Ausschussbericht 2547 BlgNR
- GP 4). Dass § 23 Abs. 2b WaffG 1996 dabei auf die Waffenbesitzkarte abstellt, erklärt sich nach den Gesetzesmaterialien damit, dass Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports "wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen" könne. Aus den Materialien geht damit die Absicht des Gesetzgebers hervor, unter den in § 23 Abs. 2b WaffG 1996 genannten Voraussetzungen eine (vereinfachte) Erhöhung der dem Antragsteller - insgesamt - erlaubten Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B zu ermöglichen, wobei der erweiterte Berechtigungsumfang sich auf den (Erwerb und) Besitz, nicht aber auf das Führen erstrecken sollte. § 23 Abs. 2b WaffG 1996 kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass eine dem Antragsteller bereits durch einen Waffenpass erteilte Berechtigung (unter anderem) zum Besitz einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen bei der Berechnung der nach dieser Bestimmung höchstens zu bewilligenden Anzahl ("insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl") außer Betracht zu bleiben hätte. Auch aus den Materialien zu § 23 WaffG (457 Blg NR,
- GP 49) ergibt sich, dass bei der Genehmigung zum Besitz von Schusswaffen restriktiv vorzugehen ist.Mit der - auf einen Abänderungsantrag im Ausschuss für innere Angelegenheiten zurückgehenden - Einführung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 sollte eine einheitliche Vorgangsweise der Behörden erleichtert werden, wenn "der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen" will (Ausschussbericht 2547 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4). Dass Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 dabei auf die Waffenbesitzkarte abstellt, erklärt sich nach den Gesetzesmaterialien damit, dass Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports "wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen" könne. Aus den Materialien geht damit die Absicht des Gesetzgebers hervor, unter den in Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 genannten Voraussetzungen eine (vereinfachte) Erhöhung der dem Antragsteller - insgesamt - erlaubten Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B zu ermöglichen, wobei der erweiterte Berechtigungsumfang sich auf den (Erwerb und) Besitz, nicht aber auf das Führen erstrecken sollte. Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass eine dem Antragsteller bereits durch einen Waffenpass erteilte Berechtigung (unter anderem) zum Besitz einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen bei der Berechnung der nach dieser Bestimmung höchstens zu bewilligenden Anzahl ("insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl") außer Betracht zu bleiben hätte. Auch aus den Materialien zu Paragraph 23, WaffG (457 Blg NR,
- Gesetzgebungsperiode 49) ergibt sich, dass bei der Genehmigung zum Besitz von Schusswaffen restriktiv vorzugehen ist.