RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlRa 2017/03/0078 RechtssatzDie Regeln betreffend die Erweiterung bereits festgestellter Eigenjagdgebiete stellen auf jene Fälle ab, in denen es aufgrund von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen dazu kommt, dass über die bereits als Eigenjagdgebiet anerkannten Grundstücke hinaus weitere nunmehr im Eigentum des Eigenjagdberechtigen stehende Grundstücke, die in einem entsprechenden Zusammenhang (§ 9 NÖ JagdG 1974) stehen, dem Eigenjagdgebiet zugeordnet werden sollen. Dies zeigt auch die bis zur Novelle LGBl. Nr. 84/2015 bestehende Regelung des § 54a NÖ JagdG 1974, die auf Vergrößerungen eines Gebietes der in den §§ 6 und 7 NÖ JagdG 1974 bezeichneten Art abstellt. Diese Bestimmung - systematisch eingeordnet im Abschnitt "Änderungen im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode" (der mit der Novelle LGBl. Nr. 84/2015 zur Gänze aufgehoben wurde) - konnte daher auch nicht dazu dienen, eine Neubeurteilung darüber herbeizuführen, ob Grundflächen, die bereits bei der ersten Antragstellung im Eigentum des Eigenjagdwerbers standen und im Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd nach § 12 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 enthalten waren (über die demnach mit der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd abgesprochen wurde), in dem nach § 6 in Verbindung mit § 9 NÖ JagdG 1974 geforderten Zusammenhang stehen. Die Novelle LGBl. Nr. 84/2015 sollte daran nichts ändern, wie auch der Motivenbericht zur Novelle LGBl. Nr. 84/2015 (Ltg.-696/J-1/1-2015) deutlich macht; vielmehr sollte die bis dahin in § 54a NÖ JagdG 1974 vorgesehene Möglichkeit zur Anerkennung der Erweiterung bereits festgestellter Eigenjagdgebiete "zur Norm werden", indem ein derartiger Erweiterungsantrag unabhängig von einer auf Jagdperioden beschränkten Feststellung von Eigenjagdgebieten ermöglicht werden sollte.Die Regeln betreffend die Erweiterung bereits festgestellter Eigenjagdgebiete stellen auf jene Fälle ab, in denen es aufgrund von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen dazu kommt, dass über die bereits als Eigenjagdgebiet anerkannten Grundstücke hinaus weitere nunmehr im Eigentum des Eigenjagdberechtigen stehende Grundstücke, die in einem entsprechenden Zusammenhang (Paragraph 9, NÖ JagdG 1974) stehen, dem Eigenjagdgebiet zugeordnet werden sollen. Dies zeigt auch die bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, bestehende Regelung des Paragraph 54 a, NÖ JagdG 1974, die auf Vergrößerungen eines Gebietes der in den Paragraphen 6 und 7 NÖ JagdG 1974 bezeichneten Art abstellt. Diese Bestimmung - systematisch eingeordnet im Abschnitt "Änderungen im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode" (der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, zur Gänze aufgehoben wurde) - konnte daher auch nicht dazu dienen, eine Neubeurteilung darüber herbeizuführen, ob Grundflächen, die bereits bei der ersten Antragstellung im Eigentum des Eigenjagdwerbers standen und im Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd nach Paragraph 12, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 enthalten waren (über die demnach mit der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd abgesprochen wurde), in dem nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, NÖ JagdG 1974 geforderten Zusammenhang stehen. Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, sollte daran nichts ändern, wie auch der Motivenbericht zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, (Ltg.-696/J-1/1-2015) deutlich macht; vielmehr sollte die bis dahin in Paragraph 54 a, NÖ JagdG 1974 vorgesehene Möglichkeit zur Anerkennung der Erweiterung bereits festgestellter Eigenjagdgebiete "zur Norm werden", indem ein derartiger Erweiterungsantrag unabhängig von einer auf Jagdperioden beschränkten Feststellung von Eigenjagdgebieten ermöglicht werden sollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030078.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.