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{'item': 'Ra 2017/03/0104'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2018 GeschäftszahlRa 2017/03/0104 RechtssatzIn § 52 Tir JagdG 2004 wird zur Handhabung der nach Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie eröffneten Abweichungsmöglichkeit die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gemacht, die dann insbesondere zu beurteilen hat, ob die in § 52 Abs. 1 Tir JagdG 2004 übernommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie gegeben sind. Die sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie ergebenden Voraussetzungen beinhalten eine unionsrechtliche Schadensumschreibung, die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Damit vermag die Legaldefinition von "Wildschäden" in § 2 Abs. 7 Tir JagdG 2004 diese Umschreibung nicht einzuschränken, wenn diese den von jagdbaren Tieren, die der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursachten Schaden nicht erfasst. Vielmehr kann dem Begriff der "Wildschäden" in § 52 Abs. 1 Tir JagdG 2004 nur ein Inhalt unterstellt werden, der mit Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie - der die aus § 2 Abs. 7 Tir JagdG 2004 abgeleiteten Einschränkungen nicht enthält - konform geht. Gleiches gilt für die Einschränkungen betreffend die Schäden an Fischen im Lichte des Verständnisses von Haustieren und Nutztieren iS des § 2 Abs. 2 und 3 Tir JagdG 2004, zumal Art. 9 leg. cit. erhebliche Schäden an Fischereigebieten und Gewässern ausdrücklich erfasst. Die in § 52b Tir JagdG 2004 normierten besonderen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen vermögen an den der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Tir JagdG 2004 übertragenen Aufgaben nichts zu ändern.In Paragraph 52, Tir JagdG 2004 wird zur Handhabung der nach Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie eröffneten Abweichungsmöglichkeit die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gemacht, die dann insbesondere zu beurteilen hat, ob die in Paragraph 52, Absatz eins, Tir JagdG 2004 übernommenen Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie gegeben sind. Die sich aus Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie ergebenden Voraussetzungen beinhalten eine unionsrechtliche Schadensumschreibung, die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Damit vermag die Legaldefinition von "Wildschäden" in Paragraph 2, Absatz 7, Tir JagdG 2004 diese Umschreibung nicht einzuschränken, wenn diese den von jagdbaren Tieren, die der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursachten Schaden nicht erfasst. Vielmehr kann dem Begriff der "Wildschäden" in Paragraph 52, Absatz eins, Tir JagdG 2004 nur ein Inhalt unterstellt werden, der mit Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie - der die aus Paragraph 2, Absatz 7, Tir JagdG 2004 abgeleiteten Einschränkungen nicht enthält - konform geht. Gleiches gilt für die Einschränkungen betreffend die Schäden an Fischen im Lichte des Verständnisses von Haustieren und Nutztieren iS des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Tir JagdG 2004, zumal Artikel 9, leg. cit. erhebliche Schäden an Fischereigebieten und Gewässern ausdrücklich erfasst. Die in Paragraph 52 b, Tir JagdG 2004 normierten besonderen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen vermögen an den der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 52, Tir JagdG 2004 übertragenen Aufgaben nichts zu ändern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030104.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.