RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlRa 2017/03/0108 RechtssatzWenn die Aussagen des EuGH im Urteil vom
- März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA fallbezogen auf Übersetzerdienste fokussiert sind, sind diese auf dem Boden des SDG 1975 auch für Gerichtssachverständige bedeutsam, zumal nach § 14 SDG 1975 Dolmetscher und Sachverständige bezüglich der sich aus § 2 Abs. 2 Z 1 lit. g SDG 1975 ergebenden Einschränkung gleich behandelt werden. Von daher ist es auch maßgebend, wenn der EuGH herausstellt, dass die Sachverständigentätigkeit die gerichtliche Würdigung und die freie Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ungeschmälert lässt und der Sachverständigentätigkeit im Rahmen des behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens bloßer "Hilfscharakter" zukommt, weshalb diese keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt iSd Art. 45 Abs. 1 EG darstellt (vgl. Rn. 41 ff des eben zitierten Urteils). Dieses Verständnis des Begriffes "Ausübung öffentlicher Gewalt" liegt auch dem nunmehr maßgebenden Art. 51 Abs. 1 AEUV zugrunde (vgl. EuGH 1.2.2017, Rs C-392/15, Europäische Kommission gegen Ungarn, Rn. 108). Ausgehend davon ist es aber nicht zutreffend, die Tätigkeit eines dem SDG 1975 unterfallenden gerichtlichen Sachverständigen der Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. i DL-RL zu subsumieren, weil diese Sachverständigentätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren wäre.Wenn die Aussagen des EuGH im Urteil vom
- März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA fallbezogen auf Übersetzerdienste fokussiert sind, sind diese auf dem Boden des SDG 1975 auch für Gerichtssachverständige bedeutsam, zumal nach Paragraph 14, SDG 1975 Dolmetscher und Sachverständige bezüglich der sich aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, SDG 1975 ergebenden Einschränkung gleich behandelt werden. Von daher ist es auch maßgebend, wenn der EuGH herausstellt, dass die Sachverständigentätigkeit die gerichtliche Würdigung und die freie Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ungeschmälert lässt und der Sachverständigentätigkeit im Rahmen des behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens bloßer "Hilfscharakter" zukommt, weshalb diese keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt iSd Artikel 45, Absatz eins, EG darstellt vergleiche Rn. 41 ff des eben zitierten Urteils). Dieses Verständnis des Begriffes "Ausübung öffentlicher Gewalt" liegt auch dem nunmehr maßgebenden Artikel 51, Absatz eins, AEUV zugrunde vergleiche EuGH 1.2.2017, Rs C-392/15, Europäische Kommission gegen Ungarn, Rn. 108). Ausgehend davon ist es aber nicht zutreffend, die Tätigkeit eines dem SDG 1975 unterfallenden gerichtlichen Sachverständigen der Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera i, DL-RL zu subsumieren, weil diese Sachverständigentätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L10
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