RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlRa 2017/03/0115 RechtssatzNichtstattgebung - Übertretung des Landes-Sicherheitsgesetzes - Da gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde. Dass sich der Revisionswerber vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl. VwGH 22.9.2014, Ra 2014/03/0030, mwH). Mit seinem Hinweis, es wären für derartige Bemühungen mehrere Verfahrensschritte "auf Kosten des Revisionswerbers und der Steuerzahler" erforderlich, um den Effekt der von ihm beantragten Aufschiebung zu erzielen, weshalb es "ein Gebot der Verwaltungseffizienz und Sparsamkeit in der Verwaltungsführung" wäre, wenn seinem Antrag "auf kurzem Weg" stattgegeben würde, zeigt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG auf. Vielmehr ist er dazu auf den in § 54b Abs. 3 VStG vorgezeichneten Weg zu verweisen, wobei zur Entscheidung auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 53a VStG). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist § 53b Abs. 2 VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst auch eine Revision im Sinn des Art. 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (vgl. dazu näher den zitierten Beschluss Ra 2014/03/0030). Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl. nochmals den Beschluss Ra 2014/03/0030, mwH). Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Übertretung des Landes-Sicherheitsgesetzes - Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass sich der Revisionswerber vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet vergleiche VwGH 22.9.2014, Ra 2014/03/0030, mwH). Mit seinem Hinweis, es wären für derartige Bemühungen mehrere Verfahrensschritte "auf Kosten des Revisionswerbers und der Steuerzahler" erforderlich, um den Effekt der von ihm beantragten Aufschiebung zu erzielen, weshalb es "ein Gebot der Verwaltungseffizienz und Sparsamkeit in der Verwaltungsführung" wäre, wenn seinem Antrag "auf kurzem Weg" stattgegeben würde, zeigt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf. Vielmehr ist er dazu auf den in Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vorgezeichneten Weg zu verweisen, wobei zur Entscheidung auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist vergleiche Paragraph 53 a, VStG). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst auch eine Revision im Sinn des Artikel 133, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, vergleiche dazu näher den zitierten Beschluss Ra 2014/03/0030). Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche nochmals den Beschluss Ra 2014/03/0030, mwH). Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.