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{'item': 'Ro 2017/04/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlRo 2017/04/0005 RechtssatzDer EuGH hat in seiner Rechtsprechung die sogenannte "In-House"-Vergabe von Aufträgen als Ausnahme von der Anwendung des in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114-240, vorgesehenen Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge anerkannt. Diese Rechtsprechung "ist auf die Erwägung gestützt, dass eine öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, die Möglichkeit hat, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören, und dass diese Ausnahme auf die Fälle ausgedehnt werden kann, in denen der Vertragspartner eine rechtlich von dem öffentlichen Auftraggeber verschiedene Einrichtung ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben". Der öffentliche Auftraggeber greift in solchen Fällen auf seine eigenen Mittel zurück (vgl. zu allem das Urteil des EuGH vom
  2. Mai 2014 in der Rechtssache C-15/13, Technische Universität Hamburg-Harburg, ECLI:EU:C:2014:303, Rn. 25, mwN).Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung die sogenannte "In-House"-Vergabe von Aufträgen als Ausnahme von der Anwendung des in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt L 134 vom 30.4.2004, S. 114-240, vorgesehenen Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge anerkannt. Diese Rechtsprechung "ist auf die Erwägung gestützt, dass eine öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, die Möglichkeit hat, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören, und dass diese Ausnahme auf die Fälle ausgedehnt werden kann, in denen der Vertragspartner eine rechtlich von dem öffentlichen Auftraggeber verschiedene Einrichtung ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben". Der öffentliche Auftraggeber greift in solchen Fällen auf seine eigenen Mittel zurück vergleiche zu allem das Urteil des EuGH vom
  4. Mai 2014 in der Rechtssache C-15/13, Technische Universität Hamburg-Harburg, ECLI:EU:C:2014:303, Rn. 25, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040005.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.